26.04.2024 / Artikel aus PKF Nachrichten 05/2024
von RA/StB Frank Moormann

Stirbt ein Gesellschafter, ergeben sich oftmals viele rechtliche Fragestellungen. Dies gilt für die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen insbesondere dann, wenn die Nachfolge des Verstorbenen ungeklärt ist. Gesellschaftsverträge sehen für diesen Fall häufig vor, dass die Stimmrechte ruhen. Einen solchen Fall hat das OLG Brandenburg nun entschieden und dabei die Rechte der (unbekannten) Erben deutlich gestärkt.

Bestellung zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer nach Todesfall  

Im Streitfall hatte eine GmbH zwei Gesellschafter, von denen einer plötzlich verstarb. Er war auch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Die Satzung sah für diesen Fall vor, dass der verbleibende Gesellschafter nach Vorlage des Erbscheins von den Erben die Übertragung der Anteile des Verstorbenen auf sich verlangen konnte. Bis zur Klärung sollten die Gesellschafterrechte ruhen, mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechts. Da die Erben unbekannt waren, hielt der verbleibende Gesellschafter selbst eine Gesellschafterversammlung ab, in der er sich zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellte und meldete die entsprechende Änderung zum Handelsregister an. Das Registergericht lehnte die Eintragung jedoch ab.

Entscheidung: Ladung auch unbekannter Erben erforderlich

Das angerufene OLG Brandenburg stellte sich im Urteil vom 2.1.2024 (Az.: 7 W 66/23) auf die Seite des Registergerichts und erklärte den Gesellschafterbeschluss zur Geschäftsführerbestellung für unwirksam, da die Erben nicht zur Versammlung geladen worden waren. Das Teilnahmerecht an einer Gesellschafterversammlung gehört zu den unentziehbaren Gesellschafterrechten und ein Verstoß dagegen führt zur Nichtigkeit aller in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Das gilt auch, wenn die Erben gemäß Satzung keine Gesellschafterrechte und damit auch kein Stimmrecht haben.

Es spielte gleichfalls keine Rolle, dass die Erben unbekannt waren. In diesem Fall ist beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers zu beantragen und dieser dann zu den Gesellschafterversammlungen zu laden. Vorher können keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden.

Ergänzende Hinweise 

Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt normalerweise durch die Geschäftsführer. Ist kein Geschäftsführer vorhanden, können aber auch Gesellschafter, die zusammen mind. 10% des Stammkapitals halten, eine Versammlung einberufen. Im Streitfall hätten die Stimmrechte der Erben auch ohne Satzungsregelung geruht, da sie nicht in eine beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste eingetragen waren. Gegenüber der GmbH gilt nur der dort Eingetragene als Gesellschafter und kann Gesellschafterrechte wahrnehmen. Das ist insbesondere dann ein Dilemma, wenn der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer verstirbt, also kein Geschäftsführer vorhanden ist, der eine korrigierte Liste einreichen kann (vgl. folgenden Artikel). Dann bleibt oft nur ein Antrag auf Bestellung eines Not-Geschäftsführers. 

Fazit: Auch wenn das Recht der Erben zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen nicht durch Satzung ausgeschlossen werden kann, empfiehlt es sich doch, konkrete Satzungsregelungen für den Todesfall eines Gesellschafters aufzunehmen. Zulässig und sinnvoll ist z.B. die Anordnung, dass die Gesellschafterrechte mehrerer Erben durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden müssen. Abwicklungsprobleme lassen sich auch durch entsprechende Vorsorgevollmachten der Gesellschafter vermeiden, sofern sie über den Tod hinaus fortgelten.

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