29.01.2023 / Artikel aus PKF Nachrichten 02/2023

Grunderwerbsteuer fällt nicht nur bei einem Grundstückskauf an. Diese kann beispielsweise auch entstehen, wenn ein Gesellschafter aufgrund einer Anteilsvereinigung mehr als 95% (seit 1.7.2021: 90%) der Anteile einer Gesellschaft hält. Das FG Münster hatte zu klären, wie das Finanzamt von einer Anteilsvereinigung erfährt bzw. was beachtet werden muss.

In dem vom FG Münster am 19.5.2022 (Az.: 8 K 2516/20 GrE) entschiedenen Verfahren hatte eine GmbH geklagt, die mit 94,73% Hauptgesellschafterin der grundbesitzenden X-GmbH war. Im Jahr 2010 erwarb die X-GmbH Anteile an sich selbst, sodass sich der Anteil der klagenden GmbH auf 95,26% erhöhte. Daraufhin übermittelte der Notar dem Finanzamt eine beglaubigte und eine einfache Ablichtung des Kauf- und Übertragungsvertrags. Dabei sollte die einfache Ablichtung wie eine Anzeige nach dem GrEStG behandelt und an die Grunderwerbsteuerstelle weitergeleitet werden. Allerdings erfolgte diese Weiterleitung nicht. 2016 zeigte die Klägerin den Kauf- und Übertragungsvorgang an und im Jahr 2017 wurde nach einer Betriebsprüfung die Grunderwerbsteuer festgesetzt. Gegen diese Festsetzung legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, dass zum einen die Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weil der Notar den Erwerbsvorgang schon 2010 angezeigt habe. Zum anderen läge auch keine Anteilsvereinigung vor, da es nicht zu einem Rechtsträgerwechsel gekommen sei. Die Einflussmöglichkeit, die Beherrschung und die Möglichkeit, den Willen durchzusetzen, hätten sich mit dem Erwerb ihrer eigenen Anteile durch die X-GmbH nicht geändert.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich (Hinweis: Das Urteil erging zur alten Rechtslage; seit dem 1.7.2021 ist die maßgebliche Beteiligungsgrenze von 95% auf 90% abgesenkt). Ein Rechtsgeschäft, das der Grunderwerbsteuer unterliegt, ist grunderwerbsteuerpflichtig, wenn mindestens 95% der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden. Bei der Ermittlung der Quote werden allerdings eigene Gesellschaftsanteile, die eine Kapitalgesellschaft als grundbesitzende Gesellschaft oder Zwischengesellschaft hält, nicht berücksichtigt. Somit lag im Streitfall eine Anteilsvereinigung vor, da sich die Beteiligung der Klägerin auf über 95% erhöht hat. Das Argument der Klägerin, dass sie bereits vorher eine beherrschende Stellung innegehabt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausschlaggebend ist, dass die zum Vermögen der X-GmbH gehörenden Anteile der Klägerin erstmals zugewendet wurden. Auch war noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. 

Hinweis: Ferner kamen die Münsteraner FG-Richter zu dem Ergebnis, dass die im Gesetz klar geregelten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige durch den Notar hier nicht erfüllt wurden. Zwar habe der Notar eine Kopie des Kaufvertrags für die Grunderwerbsteuerstelle beigefügt. Dies stelle aber aufgrund fehlender Angaben keine inhaltlich ausreichende Anzeige dar.

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