Grenzüberschreitende Zahlungen
Die Meldungen über den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr sind für die Erstellung der Zahlungsbilanz, also der Übersicht über die Geldströme nach und aus Deutschland, von großer Bedeutung. Mit den Angaben werden umfassende Informationen über den deutschen Außenwirtschaftsverkehr geliefert, die sowohl für die Wirtschafts- und Währungspolitik als auch für Verbände und Unternehmen von Nutzen sind.
Der Deutschen Bundesbank sind alle grenzüberschreitenden Zahlungen für Dienstleistungen, Schenkungen, Spenden oder Geschäfte mit Wertpapieren, Kryptowährungen oder Festgeldanlagen, die länger als zwölf Monate dauern und die Freigrenze von 12.500 € übersteigen, zu melden. Dies gilt gem. § 11 AWG i.V. mit §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) gleichermaßen für eingehende Zahlungen von Ausländern wie für ausgehende Zahlungen an Ausländer. Bei der Ausländereigenschaft ist nicht auf die Staatsangehörigkeit abzustellen. Entscheidend ist der Firmen- oder Wohnsitz des Empfängers bzw. Absenders. Einzelne Zahlungen, die unter die Grenze von 12.500 € fallen, sind nicht meldepflichtig. Es ist jedoch nicht zulässig, größere Zahlungen aufzuteilen, um die Meldepflicht zu umgehen.
Hinweis: Reine Kontoüberträge zwischen eigenen Konten und Krediten oder Festgeldanlagen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten sind von der Meldepflicht nicht betroffen. Ebenfalls nicht relevant sind Zahlungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren, da diese ohnehin bereits beim Zoll angemeldet werden.
Die Meldung
Um Meldungen einreichen zu können, muss zunächst eine Meldenummer beantragt werden. Die Deutsche Bundesbank stellt hierfür auf ihrer Homepage einen Antrag zur Verfügung. Nach Erhalt der Meldenummer ist es möglich, sich im Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) zu registrieren. Hier können die Meldungen abgegeben werden.
Hinweis: Die Deutsche Bundesbank gewährt Privatpersonen, die nur gelegentlich Zahlungen an Ausländer leisten oder von Ausländern empfangen und die dabei die Meldeschwelle überschreiten, ein vereinfachtes Verfahren: Diese können ihre Meldung ausnahmsweise auch telefonisch unter der kostenlosen Hotline 0800 1234 111 abgeben.
Bei der Meldung sind die Meldefristen nach § 71 AWV zu beachten. Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr sind bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats zu melden. Für Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten gilt sogar eine verkürzte Meldefrist bis zum 5. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldeunterlagen sind anschließend drei Jahre aufzubewahren.
Folgen bei Verstößen
Verstöße gegen die Meldepflicht (wie verspätete oder unterlassene Meldungen) können von den Zollbehörden als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit Bußgeldern geahndet werden. Gem. § 19 Abs. 6 AWG sind Geldbußen bis zu 30.000 € möglich.
Empfehlung: Sollten bereits Meldungen vergessen oder fehlerhaft abgegeben worden sein, sind diese unverzüglich nachzuholen bzw. zu korrigieren.