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Die ertragsteuerliche Mindestbesteuerung beschränkt die Nutzung bestehender Verlustvorträge. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Mindestbesteuerung als verfassungsgemäß beurteilt, und zwar grundsätzlich auch für solche Fälle, in denen es zu sogenannten Definitiveffekten kommt, weil Verlustvorträge endgültig ungenutzt bleiben und steuerliches Abzugspotential definitiv verloren geht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil die Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO im Rahmen der Mindestbesteuerung konkretisiert. Im Fokus stehen dabei sogenannte bilanzsteuerrechtliche Umkehreffekte, wenn sie im Zusammenhang mit Definitiveffekten auftreten.
 

Mindestbesteuerung und endgültiger Verlustuntergang

Nach § 10d Abs. 2 EStG können Verlustvorträge bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € unbeschränkt verrechnet werden. Darüber hinaus ist der Verlustabzug derzeit auf 70 % des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt; ab dem 1. Januar 2028 beträgt die Grenze wieder 60 %. Über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG gilt dies entsprechend für die Körperschaftsteuer.

Für die Gewerbesteuer enthält § 10a GewStG eine eigenständige Regelung mit einer Begrenzung auf 60 % oberhalb des Sockelbetrags.

Grundsätzlich führt die Mindestbesteuerung lediglich zu einer zeitlichen Streckung der Verlustnutzung. Ein endgültiger Verlustuntergang – ein sogenannter Definitiveffekt – kann jedoch etwa bei der Beendigung eines Unternehmens eintreten.
 

BVerfG bestätigt Verfassungsmäßigkeit

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 23. Juli 2025 (2 BvL 19/14) entschieden, dass die Mindestbesteuerung bei bilanzierenden Körperschaftsteuersubjekten auch dann verfassungsgemäß ist, wenn sie im Einzelfall zum endgültigen Untergang von Verlustvorträgen führt.

Zugleich hat das Gericht auf die Billigkeitsregelungen der §§ 163 und 227 AO verwiesen, über die besondere Härten im Einzelfall berücksichtigt werden können.

Hieran knüpft die aktuelle Entscheidung des BFH vom 15.April 2026 (I R 20/25, vormals I R 59/12) an.
 

BFH: Billigkeitsmaßnahmen aufgrund bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekte sind ernsthaft zu erwägen

Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH eine Forderung zunächst vollständig abgeschrieben und später wieder aufgewertet. Der früheren Gewinnminderung stand damit eine spätere Gewinnerhöhung gegenüber. Aufgrund der Mindestbesteuerung konnte der aus der Zuschreibung resultierende Gewinn jedoch nicht vollständig mit den bestehenden Verlustvorträgen verrechnet werden. Im Anschluss gingen die nicht genutzten Verlustvorträge infolge der Insolvenz der Gesellschaft definitiv verloren.

Der BFH stellt klar: Der endgültige Untergang von Verlustvorträgen begründet für sich genommen regelmäßig noch keine sachliche Unbilligkeit. Im Urteilsfall trat aufgrund des Zusammenspiels aus Abschreibung und späterer Wertaufholung jedoch ein bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekt hinzu. Dieser kann zwar im regulären Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ist nach Auffassung des BFH jedoch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO zu würdigen.

Im Zuge einer etwaigen Billigkeitsmaßnahme sind dabei der Sockelbetrag von 1 Mio. € sowie der auf den Umkehreffekt entfallende Gewinn vorrangig mit den Verlustvorträgen zu verrechnen. Nur ein darüber hinausgehender Gewinn unterliegt weiterhin der prozentualen Begrenzung der Mindestbesteuerung.
 

Billigkeitsantrag verfahrensrechtlich beachten

Die Entscheidung enthält auch einen wichtigen verfahrensrechtlichen Hinweis: Im Streitfall wurde der Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO erst während des Einspruchsverfahrens gegen die Steuerfestsetzung gestellt.

Der BFH entschied, dass Festsetzungs- und Billigkeitsverfahren auf diesem Weg nicht miteinander verbunden werden können. Das Finanzamt musste über den Billigkeitsantrag daher gesondert entscheiden.


Praxishinweis: Bilanzhistorie prüfen

Die Entscheidung zeigt: Ein endgültiger Verlustuntergang infolge der Mindestbesteuerung reicht für sich genommen regelmäßig nicht für eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO aus.

Droht allerdings ein Definitiveffekt oder ist er bereits eingetreten, sollte geprüft werden, ob die von der Mindestbesteuerung betroffenen Gewinne auf bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekten beruhen. Insbesondere Wertaufholungen nach vorherigen Abschreibungen können hierbei relevant sein.

Auch der Zeitpunkt des Billigkeitsantrags sollte berücksichtigt werden. Soll eine Verbindung von Festsetzungs- und Billigkeitsverfahren erreicht werden, sollte der Antrag bereits im Festsetzungsverfahren gestellt werden.
 

Fazit

Der BFH konkretisiert die Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Mindestbesteuerung. Der endgültige Untergang von Verlustvorträgen reicht hierfür allein regelmäßig nicht aus. Liegen jedoch bilanzsteuerrechtliche Umkehreffekten vor, sind diese im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO zu würdigen.

Für betroffene Unternehmen kommt es daher auf eine sorgfältige Prüfung des konkreten Sachverhalts und der zugrunde liegenden Bilanzhistorie an.

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