Neben der in dem letzten Artikel vorgestellten ökologischen Dimension nimmt die soziale Perspektive eine weitere relevante Säule der Nachhaltigkeitsberichterstattung ein, die aus keinem Unternehmen wegzudenken ist.
Social-ESRS im Überblick
Die Standards im Bereich „Social“ gliedern sich wie folgt auf:
- ESRS S1 – Eigene Belegschaft
- ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
- ESRS S3 – Betroffene Gemeinschaften
- ESRS S4 – Verbraucher und Endnutzer
Die ESRS S1 und S2 weisen inhaltlich starke Ähnlichkeiten auf, da nahezu identische Angaben und Datenpunkte abgefragt werden. Jedoch unterscheidet sich der Kreis der betrachteten Personen klar. Die Standards unterteilen sich jeweils in die Unterthemen Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle sowie sonstige arbeitsbezogene Rechte. Im Gegensatz zum ESRS S1 bestehen in den Standards S2, S3 und S4 keine Angabepflichten zu den sog. Parametern, also zu qualitativen Aussagen und quantitativen Kennzahlen bspw. zur Geschlechterverteilung. Es werden lediglich Angaben zu Strategien, Maßnahmen und Zielen gefordert. Anforderungen zu Parametern sollen erst später mit der Veröffentlichung weiterer Sets ergänzt werden.
Umfang der Berichterstattung
Die über soziale Aspekte zu berichtenden Angaben sind über die Wesentlichkeitsanalyse (siehe folgenden Artikel) einzugrenzen. Wird ein sozialer Standard aufgrund mangelnder Wesentlichkeit nicht in die Berichterstattung einbezogen, kann eine Begründung für die Unwesentlichkeit mit aufgenommen werden. Sobald ein Thema/Unterthema als wesentlich deklariert wurde, ist hierzu über Strategien, Maßnahmen und Ziele zu berichten. Angaben zu Parametern unterliegen einer erneuten Wesentlichkeitsbeurteilung: Eine Berichterstattung hat nur zu erfolgen, wenn die Information durch den Parameter für das Verständnis des jeweiligen Themas/Unterthemas relevant ist.
Aufbau der Standards und Angabepflichten
Wie die Standards zum Bereich Environmental sind auch die sozialen Standards grundsätzlich gleich aufgebaut hinsichtlich der notwendigen Angaben zum Ziel des Standards, zum Zusammenspiel mit anderen ESRS sowie bezüglich der dann folgenden Angabepflichten. Anders als in den Environmental-ESRS fehlen hier aber Governance-Aspekte. So bauen sich die Angabepflichten des ESRS S1 bis S4 wie folgt auf:
- Strategie (Strategy and business model, SBM)
- Management der IROs (impact, risk and opportunity management, IRO)
- Parameter und Ziele (Metrics and targets, MT)
Einblick in den ESRS S1: Eigene Belegschaft
Der ESRS S1 widmet sich der eigenen Belegschaft im Unternehmen. Mit 17 Angabepflichten (vgl. Tab. 1), die in 3 Unterthemen sowie 17 Unter-Unterthemen aufgeteilt sind, ist er mit Abstand der umfangreichste aller ESRS.
Wurde im Rahmen der übergeordneten Wesentlichkeitsanalyse (siehe folgenden Artikel) festgestellt, dass der Themenbereich „Eigene Belegschaft“ für das Unternehmen wesentlich ist, so ist diese Thematik in den Nachhaltigkeitsbericht mit aufzunehmen. Dies dürfte in der Praxis allerdings vermutlich auf nahezu jedes berichtspflichtige Unternehmen zutreffen, da die eigene Belegschaft eine zentrale Rolle fast jeden Unternehmens einnimmt. Unter eigener Belegschaft werden dabei gem. des ESRS-Glossars jedoch nicht nur diejenigen Personen mit einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis verstanden, sondern auch Selbstständige, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben, sowie Zeitarbeitskräfte.
Zunächst fordert der ESRS S1-1 die Angabe von Strategien im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft.
Dabei wird erfragt, wie sich das Unternehmen im Umgang mit den ermittelten wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen positioniert. Speziell beleuchtet werden sollen dabei u.a. der Umgang mit Diskriminierung, Zwangs- und Kinderarbeit sowie Chancengleichheit.
Im Anschluss an S1-2 und S1-3 (s. Tab.) soll in den nachfolgenden ESRS S1-4 und S1-5 dargestellt werden, wie die Strategien anhand von Maßnahmen umgesetzt werden und welche Ziele sich das Unternehmen für die Zukunft in diesem Bereich setzt. Beispiele für Strategien sowie für Maßnahmen und Ziele lassen sich in ESRS Anlage A.2 - A.4 finden. Maßnahmen könnten dementsprechend u.a. darin bestehen, übermäßige Überstunden für eine angemessene Arbeitszeit zu verringern oder vermehrt Schulungen zu den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und auch Vielfalt durchzuführen.
Die ESRS S1-6 bis 1-17 widmen sich konkreten Parametern zur eigenen Belegschaft. So startet der ESRS S1-6 mit der Abfrage von Merkmalen der Beschäftigten des Unternehmens wie der Gesamtzahl der Beschäftigten. Die Angaben sind gem. ESRS S1 AR 55 in einem vorgegebenen Tabellenformat bereitzustellen. Über den ESRS S1-9 werden Diversitätsparamater abgefragt – zum einen die Geschlechterverteilung auf oberster Führungsebene, zum anderen die Altersverteilung der Beschäftigten.
ESRS S1-10 widmet sich der angemessenen Entlohnung – einem Thema, das vor allem in Unternehmen mit Standorten im Ausland einer differenzierten Betrachtung bedarf. Die Entlohnung soll in Abhängigkeit von geltenden Referenzwerten (beispielsweise i.d.R. der innerhalb der EU festgelegte Mindestlohn) analysiert werden. Bei Niederlassungen im Ausland kann sich das jeweilige Lohnniveau stark unterscheiden, sodass hier scharf getrennt werden muss. Sollte ein angemessenes Entlohnungsniveau nicht eingehalten werden, ist zu berichten, auf welchen Anteil der Beschäftigten dies im jeweiligen Land zutrifft.
Take-away
- Die ESRS S unterteilen sich in vier Standards.
- ESRS S1 ist aufgrund seiner Vielzahl von Angabepflichten der mit Abstand umfangreichste aller Standards im Bereich S.
- ESRS S1 und ESRS S2 sind sich in den Angabepflichten und relevanten Unterthemen sehr ähnlich – der entscheidende Unterschied liegt im Kreis der betrachteten Arbeitskräfte.
- Nach ESRS S2, S3 und S4 sind wichtige Angaben zu Strategien und zum Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) erforderlich, aber zum aktuellen Zeitpunkt bestehen noch keinerlei Angabepflichten zu den sog. Parametern.