30.01.2022 / Artikel aus PKF Nachrichten 02/2022

In sozialen Netzwerken tätige Influencer, die ihr Geld damit verdienen, Produkte oder Lebensstile zu bewerben, sollten steuerliche Fallstricke kennen, die eine solche Tätigkeit mit sich bringt.

(1) Zuwendungen dokumentieren: Wenn Influencer Einladungen für Events, Restaurantbesuche und Hotelaufenthalte erhalten, sind diese üblicherweise kostenlos. Der Gastgeber möchte in solchen Fällen aber, dass der Influencer im Gegenzug Werbung macht, indem er sich an den entsprechenden Lokalitäten in Szene setzt und dies postet. Es wird also eine Gegenleistung erwartet. Somit handelt es sich steuerrechtlich nicht um Geschenke. Dasselbe gilt für zugesandte Gratisprodukte wie Kosmetika, Outfits von Modemarken oder Handys. Sobald der Influencer diese Produkte behält und auf seinen Kanälen präsentiert, handelt es sich um Einnahmen, die durch den Influencer in einer Liste dokumentiert werden müssen. Diese Liste muss das Empfangsdatum, den Zuwender, die Art der Zuwendung und deren Geldwert erfassen. Der Wert solcher Zuwendungen ist mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort (unter Berücksichtigung üblicher Preisnachlässe) zu erfassen. Finden keine Aufzeichnungen und keine ordnungsgemäße Versteuerung statt, kann das Finanzamt anhand der Internetposts eine Schätzung vornehmen. Dies kann zu Ungunsten des Influencers ausgehen. Solche unbaren Einnahmen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Werden sie nicht erklärt, droht u.U. der Vorwurf einer Steuerhinterziehung. 

Hinweis: Geschenke mit einem Wert von unter 10 € sind i.d.R. steuerfrei und müssen nicht dokumentiert werden. Gleiches gilt, wenn ein Artikel nach der öffentlichen Präsentation wieder an den Absender zurückgeschickt wird.

(2) Betriebsausgaben dokumentieren: Influencer erwecken häufig den Eindruck, dass ihre Posts direkt aus ihrem Privatleben stammen. Oft handelt es sich dabei um kommerzielle Werbung. Fallen beim Influencer Kosten für werbliche Posts an (z.B. für die Anreise mit Übernachtung), werden diese vom FA wegen des privaten „Anstrichs“ möglicherweise nicht als Betriebsausgaben akzeptiert, da eine private Reise angenommen wird.

(3) Gemischt veranlasste Reisen: Verbindet ein Influencer eine geschäftliche Reise mit privaten Urlaubstagen, sind private und geschäftliche Ausgaben zu trennen. 

Hinweis: Für alle betrieblichen Aufwendungen sollten Belege als Nachweise gesammelt werden. 

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