Das FG Köln hatte im Urteil vom 10.11.2021 (Az.: 12 K 2486/20) über Arbeitnehmer zu entscheiden, welchen nach dem Manteltarifvertrag zusätzliche bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zustanden, soweit sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugehörig waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten. Bei einer Betriebsprüfung lehnte das Finanzamt die hierfür gebildete (steuermindernde) Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ab, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach § 249 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen nur für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Es muss also eine Verbindlichkeit vorliegen, die dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss ist. Dies war nach Meinung des Finanzamtes nicht erfüllt, da insbesondere die Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht hätten, die der Betrieb zu bezahlen hätte.
Das FG Köln entschied allerdings anders. Die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage sei bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden: Der Betrieb hatte die Gewährung weiterer freier Arbeitstage verbindlich zugesagt, die Beschäftigten traten mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung und die entsprechende Gegenleistung wird von dem Unternehmen demgegenüber erst in der Zukunft erbracht. Dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der einzelnen Beschäftigten gebunden ist, stehe dem nicht entgegen.
Gegen diese Entscheidung des FG Köln ist aber bereits die Revision beim BFH anhängig. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung hat der BFH die Revision zugelassen (Az.: IV R 22/22), sodass es demnächst eine höchstrichterliche Entscheidung geben wird.