Im Streitfall, den das FG Köln mit Urteil vom 21.6.2022 (Az.: 10 K 1406/18) entschied, hatte die Organgesellschaft (OG) den abzuführenden Gewinn und die zu zahlenden Zinsen auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ gebucht. Allerdings wurden in den Streitjahren keine Gegenforderungen oder zum Ausgleich geleistete Zahlungen verbucht. Auch die Buchung einer gegenläufigen Forderung beim Organträger (OT) ist nicht erfolgt. Erst einige Jahre später erfolgte eine Aufrechnung mit privaten Verbindlichkeiten des OT-Einzelunternehmers. Mangels einer vom Gesetzgeber geforderten tatsächlichen Durchführung des GAV erkannte die Betriebsprüfung die Organschaft nicht an. Zwar sei die Verbuchung auf einem laufenden Verrechnungskonto grundsätzlich zulässig, führe allerdings nur dann zu einer Erfüllung des GAV, wenn regelmäßig Gegenforderungen erfasst oder zumindest Pauschalzahlungen zum Ausgleich des Verrechnungskontos erfolgen würden.
Gegen dieses Argument wandte der Steuerpflichtige ein, dass das Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ ein solches Verrechnungskonto darstelle. Damit sei mit den auf diesem Konto erfolgten Verbuchungen der Gewinnabführungsverbindlichkeit der GAV tatsächlich durchgeführt worden. Außerdem sei es seiner Ansicht nach ausreichend, wenn die Gewinnabführungsverpflichtung erst bei Beendigung des GAV erfüllt werde. Abschließend begründete er sein Vorgehen damit, dass die Erfassung auf dem Verrechnungskonto einer sofortigen Novation gleichstünde, weshalb eine vorherige Erfassung als Forderung oder Verbindlichkeit aus dem GAV und eine anschließende Umbuchung auf ein Verrechnungskonto nicht erforderlich seien.
Ergebnis: Das FG Köln schloss sich aber der Sichtweise der Finanzverwaltung an. Die Verbuchung auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ sei nicht ausreichend. Insbesondere sei die Aufrechnung mehrere Jahre später nicht zeitnah und aufgrund der vorliegenden Aufrechnung mit privaten Schulden des OT-Einzelunternehmers nicht gegenüber dem OT erfolgt.