Im entschiedenen Fall hatte eine tschechische Energiegesellschaft in 2015 Rapsöl nach Polen geliefert. Die tschechischen Behörden verweigerten die Mehrwertsteuerbefreiung für diese Lieferungen. Sie begründeten dies damit, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt habe. Die Gesellschaft habe nicht nachgewiesen, dass sie die Befähigung zur Verfügung über die Gegenstände auf die in den Steuerunterlagen genannten Empfänger übertragen habe. Auch habe sie nicht belegt, dass die Gegenstände an eine in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich registrierte Person geliefert worden seien. Daher setzte die tschechische Steuerbehörde Umsatzsteuer auf die Lieferungen fest. Der Einspruch der Gesellschaft wurde abgewiesen. Die Klägerin argumentierte jedoch, dass die vorgelegten Nachweise den tatsächlichen Empfang der Gegenstände durch andere Gesellschaften bestätigten und so die Identität der Empfänger feststellbar sei.
Mit Urteil vom 29.2.2024 (Az.: C-676/22) hat der EuGH entschieden und festgestellt, dass der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen kann, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Die zuständigen Steuerbehörden und nationalen Gerichte haben auf der Grundlage aller vorgelegten Dokumente – einschließlich der Dokumente, die sich im Besitz des Lieferers befanden – zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung erfüllt waren.