09.10.2023 / Artikel aus PKF Nachrichten 10/2023
von Lai Mei Wong

Mit seinem am 30.8.2023 beschlossenen Regierungsentwurf (RegE) hat das Bundeskabinett das Wachstumschancengesetz weiter auf den Weg gebracht. Dieser RegE ist gegenüber dem Referentenentwurf des BMF vom 14.7.2023 weiterentwickelt worden. Mit dem Gesetz sollen nicht nur mehr Impulse für Wachstum, Investitionen und Innovationen gesetzt werden, sondern mit einer Vielzahl von Maßnahmen auch die Vereinfachung und Fairness des bestehenden Steuersystems gefördert werden. Dieser Beitrag konzentriert sich mit der vorgeschlagenen Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs sowie der Ausweitung der Abschreibungsmöglichkeiten auf zwei Maßnahmenbereiche, die für viele Steuerpflichtige zu spürbaren Entlastungen führen dürften.

Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs

Der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG wurde bereits mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz erweitert: Der frühere einjährige Verlustrücktrag wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2022 dauerhaft auf zwei Jahre erweitert und die Höchstbeträge des Verlustrücktrags wurden auch für 2022 und 2023 auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) erhöht. Nach dem neuen Gesetzentwurf soll der Verlustrücktrag zum einen ab 2024 auf drei Jahre erweitert werden; zum anderen soll die vorgenannte Erhöhung des Höchstbetrags dauerhaft beibehalten werden. Anzumerken ist hierbei, dass diese Erweiterungen auch analog für Kapitalgesellschaften gelten.

Für den steuerlichen Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG ist ebenfalls eine Ausweitung vorgesehen. Bislang ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. €  bzw. 2 Mio. € (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) der Verlustvortrag in die folgenden Veranlagungszeiträume unbeschränkt möglich. Für den den Sockelbetrag überstehenden Teil ist der Verlustvortrag auf 60% des Gesamtbetrags der Einkünfte beschränkt. Mit dem neuen Gesetzentwurf soll die Prozentgrenze von derzeit 60% temporär für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 80% angehoben werden. 

Hinweis: Zu beachten ist, dass die Anhebung dieser Prozentgrenze nicht nur für die Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer gelten soll (durch entsprechende Anpassung von § 10a GewStG).

Verbesserungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten

Degressive AfA für Wohngebäude …

Geplant ist die befristete Einführung einer degressiven AfA für neue Wohngebäude gem. § 7 Abs. 5a EStG; diese soll demnach jährlich mit 6% der Anschaffungs- und Herstellungskosten erfolgen können. Dabei besteht auch das Wahlrecht, zur linearen AfA gem. § 7 Abs. 4 EStG zu wechseln. 

Voraussetzung für die Anwendung dieser neuen Regelung ist, dass ein zu Wohnzwecken dienendes Gebäude hergestellt wird und der Baubeginn zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 liegt. Alternativ soll diese Abschreibungsmöglichkeit auch im Fall einer Anschaffung gelten, soweit der Kaufvertrag bis zum Ende des Jahres der Gebäudefertigstellung abgeschlossen wird und der Vertragsabschluss zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 rechtswirksam erfolgt. 

… und für bewegliche WG des Anlagevermögens

Eine weitere in den RegE aufgenommene neue Maßnahme ist die befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG. Diese Abschreibungsmöglichkeit soll für die Wirtschaftsgüter gelten, die zwischen dem 1.10.2023 und dem 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt werden bzw. worden sind. Der Prozentsatz soll weiterhin höchsten das 2,5-fache des linearen Abschreibungsprozentsatzes betragen, maximal jedoch 25%.

Weitere AfA-Maßnahmen im Überblick

Im Weiteren sind die folgenden vom BMF vorgeschlagenen Maßnahmen bzgl. Abschreibungen in den RegE übernommen worden:

  • Anhebung der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 € auf 1.000 € (§ 6 Abs. 2 EStG), 
  • Anhebung der Betragsgrenze für die Bildung eines Sammelpostens von 1.000 € auf 5.000 € sowie Senkung der Auflösungsdauer der Sammelposten von 5 Jahren auf 3 Jahre für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 6 Abs. 2a EStG), 
  • Anhebung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von derzeit 20% der Investitionskosten auf 50% der Investitionskosten für die ab dem 1.1.2024 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter. Begünstigt sind weiterhin nur Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr vor der Investition nicht überschreiten.

Ausblick: Nach aktuellem Stand ist geplant, dass das Gesetz im November vom Bundestag verabschiedet werden soll und die Zustimmung seitens des Bundesrats im Dezember erfolgen soll. Ob und inwieweit sich inhaltlich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen zum vorgelegten RegE ergeben, bleibt abzuwarten.

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