Grundsätzlich wird die Bestellung eines zugewendeten Nießbrauchs an einem Mietgrundstück zugunsten eines nahen Angehörigen steuerlich anerkannt, wenn der Nießbrauch wie zwischen fremden Dritten vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird. Außerdem muss der Nießbraucher gegenüber den Mietern in die Rechtsstellung eines Vermieters eintreten. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Vermietungseinkünfte nicht mehr dem Eigentümer, sondern dem Nießbraucher zuzurechnen.
Das FG Berlin-Brandenburg hatte im Urteil vom 21.3.2022 (Az.: 16 K 4112/20) über einen Fall zu entscheiden, in dem Eltern ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück bestellt hatten, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist. Das Gericht hat sich in seiner Urteilsbegründung ausführlich mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und im Ergebnis die vorliegende Gestaltung abgelehnt.
Im Kern ergibt sich die Nichtanerkennung des Nießbrauchs daraus, dass die von den Eltern beherrschte GmbH nicht wie eine fremde dritte Person angesehen werden kann. Damit sei die Willensbildung nicht unabhängig von den Eltern. Zudem erscheint die zeitlich befristete Übertragung eines zeitlich identisch unkündbaren Mietvertrags zwischen Eltern und GmbH auf die minderjährigen Kinder unwirtschaftlich.
Hinweis: In der Revision (Az.: IX R 8/22) hat nun der BFH abschließend zu entscheiden, ob der Zuwendungsnießbrauch einen Gestaltungsmissbrauch zur Nutzung von Freibeträgen und niedrigerer Progression bei den Kindern darstellt.