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Bild dreier Arbeitskollegen, die an einem Laptop gemeinsam arbeiten

Umsatzsteuerberatung für Unternehmen

Umsatzsteuer sicher gestalten. Risiken früh erkennen.

Ob internationale Lieferketten, neue Geschäftsmodelle, E-Rechnung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Umsatzsteuer entsteht mitten in den Geschäftsprozessen.

Unsere Umsatzsteuerexperten unterstützen mittelständische Unternehmen bei nationalen und internationalen Fragestellungen – von der Beurteilung einzelner Geschäftsvorfälle bis zur Gestaltung belastbarer Prozesse und Strukturen.

Sprechen Sie uns an

Thomas Niemann

Thomas Niemann

Partner, Steuerberater

Balingen

Martin Krebs

Martin Krebs

Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Stuttgart

Umsatzsteuerspezialisten

Mittelstand

National & International

PKF Global

Umsatzsteuer betrifft Ihre Prozesse – jeden Tag.

Ein neuer Lieferweg, eine Rechnung aus dem Ausland, ein anderes ERP-Setup oder eine Umstrukturierung kann umsatzsteuerliche Folgen auslösen. Fehler werden häufig erst bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder Betriebsprüfung sichtbar – und können dann unmittelbar Liquidität kosten.

Unsere Spezialisten verbinden Umsatzsteuerrecht mit dem Verständnis für Rechnungswesen, Lieferketten und Unternehmensprozesse. So unterstützen wir Sie nicht nur bei der steuerlichen Beurteilung, sondern auch bei der praktischen Umsetzung.

Wann wir Sie unterstützen

Internationale Lieferungen & Leistungen

Grenzüberschreitende Waren- und Leistungsströme werfen schnell komplexe Umsatzsteuerfragen auf.

Wir unterstützen unter anderem bei:

  • innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben
  • Reihengeschäften und Dreiecksgeschäften
  • Reverse-Charge-Sachverhalten
  • grenzüberschreitenden Dienstleistungen
  • festen Niederlassungen und Betriebsstätten 
  • Nachweis- und Dokumentationspflichten
  • umsatzsteuerlichen Registrierungen im Ausland
Umsatzsteuer-Check & Tax Compliance

Sind Ihre umsatzsteuerlichen Prozesse belastbar?

Wir analysieren Geschäftsvorfälle und Prozesse, identifizieren Risiken und zeigen konkrete Verbesserungsmöglichkeiten auf.

Je nach Bedarf prüfen wir einzelne Themenbereiche oder führen einen umfassenderen Umsatzsteuer-Check durch – von Rechnungsstellung und Vorsteuerabzug bis zur korrekten Abbildung wiederkehrender Geschäftsvorfälle.

E-Rechnung, Prozesse & ERP

Umsatzsteuerliche Anforderungen müssen richtig im System ankommen. Fehlerhafte Steuerkennzeichen, unvollständige Stammdaten oder falsch konfigurierte Abläufe können sich über tausende Geschäftsvorfälle hinweg fortsetzen.

Wir unterstützen bei:

  • Steuerfindung und Steuerkennzeichen
  • Rechnungs- und Freigabeprozessen
  • E-Rechnungen
  • ERP- und Schnittstellenthemen
  • Datenanalysen
  • umsatzsteuerlichen Kontrollprozessen
Umsatzsteuerregistrierung im Ausland

Internationale Geschäftstätigkeit kann umsatzsteuerliche Registrierungs- und Erklärungspflichten in anderen Staaten auslösen.

Über PKF Global koordinieren wir bei Bedarf lokale Umsatzsteuerexperten und unterstützen dabei, Melde-, Registrierungs- und Compliance-Anforderungen grenzüberschreitend umzusetzen.

Umsatzsteuer-Sonderprüfung & Betriebsprüfung

Wird eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder Betriebsprüfung angekündigt, unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung und während des gesamten Verfahrens.

Dazu gehören insbesondere:

  • Prüfung relevanter Geschäftsvorfälle
  • Aufbereitung von Unterlagen und Nachweisen
  • Kommunikation mit der Finanzverwaltung
  • fachliche Einordnung strittiger Sachverhalte
  • Begleitung von Rechtsbehelfsverfahren
Transaktionen & Umstrukturierungen

Auch bei strukturellen Veränderungen im Unternehmen sollte die Umsatzsteuer frühzeitig berücksichtigt werden.

Wir beraten beispielsweise bei:

  • Unternehmenskäufen und -verkäufen
  • Asset Deals
  • Holding- und Beteiligungsstrukturen
  • Ausgliederungen und Umstrukturierungen
  • Due-Diligence-Prüfungen
  • Veränderungen von Liefer- und Leistungsbeziehungen
Internationale Umsatzsteuerberatung für den Mittelstand

Umsatzsteuer endet nicht an der Landesgrenze.

Neue Kunden, Lieferanten, Produktionsstandorte oder Vertriebswege können schnell umsatzsteuerliche Pflichten in mehreren Ländern auslösen.

Über das internationale PKF Global Netzwerk beziehen wir lokale Experten ein und koordinieren grenzüberschreitende Fragestellungen zentral.

Sie behalten einen festen Ansprechpartner bei der PKF Wulf Gruppe und erhalten gleichzeitig Zugang zu lokaler Expertise in den relevanten Märkten.

Bauleistungen umsatzsteuerlich richtig einordnen.

Für Bau- und Handwerksunternehmen gehört die Umsatzsteuer zum Tagesgeschäft. 

Gleichzeitig führen Abgrenzungsfragen bei Bauleistungen, Subunternehmern und unterschiedlichen Auftraggebern immer wieder zu Risiken.

Unsere Umsatzsteuerexperten kennen die Besonderheiten der Branche und unterstützen Bauunternehmen, Generalunternehmer, Bauträger und Handwerksbetriebe bei der rechtssicheren Abbildung ihrer Geschäftsvorfälle.

Im Fokus stehen insbesondere:

  • Reverse Charge bei Bauleistungen nach § 13b UStG
  • Abgrenzung zwischen Bauleistungen und sonstigen Leistungen
  • USt-1-TG-Bescheinigungen
  • Leistungen von und an General- und Subunternehmer
  • umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Bauträgern
  • Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung
  • Abnahme, Leistungszeitpunkt und Schlussrechnung
  • Vorsteuerabzug
  • ausländische Subunternehmer und grenzüberschreitende Sachverhalte
  • umsatzsteuerliche Prüfungen im Baugewerbe

Reverse Charge sicher anwenden

Gerade bei Bauleistungen entscheidet die richtige Einordnung darüber, wer die Umsatzsteuer schuldet.

Wir prüfen die konkrete Leistung, die Stellung des Auftraggebers und die erforderlichen Nachweise und unterstützen dabei, die richtige umsatzsteuerliche Behandlung auch in den Rechnungs- und Buchhaltungsprozessen abzubilden.

Vom Auftrag bis zur Schlussrechnung

Im Bauwesen können Leistungszeitpunkt, Abnahme und Rechnungsstellung zeitlich auseinanderfallen.

Das führt in der Praxis immer wieder zu Fragen zur Entstehung der Umsatzsteuer und zur richtigen Abbildung von Abschlags-, Pro-forma- und Schlussrechnungen.

Unsere Spezialisten verbinden die umsatzsteuerliche Beurteilung mit den tatsächlichen Projekt- und Abrechnungsprozessen des Unternehmens.

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Entwicklungen einordnen. Auswirkungen verstehen.

Aktuelles zur Umsatzsteuer

Umsatzsteuerrecht und Unternehmensprozesse verändern sich laufend. Unsere Experten ordnen aktuelle Entwicklungen ein und zeigen, was sie für Unternehmen in der Praxis bedeuten.

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Unsere Umsatzsteuerexperten

Spezialisten für komplexe Umsatzsteuerfragen

Bei der Umsatzsteuer entscheiden häufig Details über die richtige Behandlung eines Geschäftsvorfalls.

Deshalb setzen wir auf spezialisierte Ansprechpartner, die sich kontinuierlich mit nationalen und internationalen Umsatzsteuerfragen beschäftigen und gleichzeitig die praktischen Abläufe mittelständischer Unternehmen verstehen.

FAQ zur Umsatzsteuerberatung

Wann greift das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG?

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. § 13b UStG erfasst unterschiedliche Sachverhalte – unter anderem bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmer, Bauleistungen, Gebäudereinigungsleistungen sowie weitere gesetzlich bestimmte Umsätze.

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist zunächst zu prüfen, wo die Leistung umsatzsteuerlich ausgeführt wird. Außerdem kommt es darauf an, ob der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist oder über eine an der Leistung beteiligte feste Niederlassung verfügt und wer die Umsatzsteuer schuldet.

Ein Auslandsbezug allein reicht daher nicht aus, um Reverse Charge anzuwenden.

Wann gilt § 13b UStG bei Bauleistungen?

Bei einer inländischen Bauleistung geht die Steuerschuld grundsätzlich auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser Unternehmer ist und selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Nach der Verwaltungsauffassung ist hiervon regelmäßig auszugehen, wenn mindestens 10 % seines Weltumsatzes auf Bauleistungen entfallen.

Eine gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG begründet beziehungsweise bestätigt eine gesetzliche Vermutung für die nachhaltige Erbringung von Bauleistungen. Sie ist jedoch nicht die einzige Voraussetzung für die Anwendung des § 13b UStG und nicht mit einer inhaltlichen Prüfung der konkreten Bauleistung gleichzusetzen.

Entscheidend ist außerdem, ob tatsächlich eine Bauleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt. Erfasst werden insbesondere Leistungen zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Eine Bauleistung muss sich grundsätzlich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken. Reine Planungs- und Überwachungsleistungen fallen regelmäßig nicht darunter.

Gerade bei Generalunternehmern, Bauträgern, Subunternehmern und gemischten Leistungsbildern sollte die Einordnung vor der Rechnungsstellung geprüft werden.

Gilt Reverse Charge auch bei Leistungen an Bauträger?

Nicht automatisch. Ein Bauträger, der eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebaut, erbringt grundsätzlich eine Grundstückslieferung. Das macht ihn allein noch nicht zu einem bauleistenden Unternehmer für Zwecke des § 13b UStG.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der Bauträger daneben selbst Bauleistungen im umsatzsteuerlichen Sinne erbringt – beispielsweise als Generalunternehmer – und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Erbringung von Bauleistungen erfüllt sind.

Bei der Rechnungsstellung sollten daher die konkrete Tätigkeit des Auftraggebers, seine Leistungsbeziehungen und eine im Zeitpunkt der Leistung gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG berücksichtigt werden. Die Bescheinigung ersetzt nicht die Prüfung, ob die übrigen Voraussetzungen des § 13b UStG erfüllt sind.

Wann begründet eine Tätigkeit im Ausland eine feste Niederlassung für Umsatzsteuerzwecke?

Für umsatzsteuerliche Zwecke ist grundsätzlich der Begriff der festen Niederlassung maßgeblich. Er ist nicht automatisch mit dem ertragsteuerlichen Begriff der Betriebsstätte gleichzusetzen.

Eine feste Niederlassung setzt grundsätzlich einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine personelle und technische Ausstattung voraus, die es ermöglicht, Leistungen für den eigenen Bedarf zu empfangen und zu verwenden oder selbst Leistungen zu erbringen.

Eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, eine bloße umsatzsteuerliche Registrierung oder eine Postanschrift begründet für sich allein noch keine feste Niederlassung.

Die Abgrenzung kann Auswirkungen auf den Leistungsort, die Rechnungsstellung, das Reverse-Charge-Verfahren und ausländische Registrierungspflichten haben.

Wann muss sich ein deutsches Unternehmen im Ausland für Umsatzsteuerzwecke registrieren?

Eine Registrierung kann beispielsweise erforderlich werden, wenn ein Unternehmen in einem anderen Staat lokale Lieferungen ausführt, Waren dorthin verbringt oder dort lagert, Gegenstände aus diesem Staat heraus liefert oder bestimmte Leistungen dort steuerbar sind.

Ob tatsächlich eine Registrierungspflicht besteht, hängt vom jeweiligen Geschäftsmodell und vom nationalen Umsatzsteuerrecht ab. Unter bestimmten Voraussetzungen können etwa Reverse-Charge-Regelungen, die Konsignationslagerregelung oder besondere EU-Verfahren eine Registrierung vermeiden.

Die Registrierungspflicht sollte deshalb möglichst vor der Aufnahme eines neuen Lieferwegs, einer Lagerstruktur oder eines Geschäftsmodells geprüft werden.

Was ist bei Reihengeschäften zu beachten?

Bei einem Reihengeschäft schließen mehrere Unternehmer Liefergeschäfte über denselben Gegenstand ab, während die Ware unmittelbar vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangt.

Umsatzsteuerlich kann die Warenbewegung grundsätzlich nur einer Lieferung zugeordnet werden. Nur diese bewegte Lieferung kann bei einem grenzüberschreitenden EU-Sachverhalt grundsätzlich als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt werden.

Entscheidend sind insbesondere, wer den Transport veranlasst oder durchführt, welche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Zwischenhändler verwendet und an welcher Stelle der Lieferkette die Warenbewegung seiner Lieferung zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann sich auf die umsatzsteuerliche Behandlung sämtlicher Lieferungen in der Reihe auswirken.

Wann kann die Vereinfachungsregel für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte genutzt werden?

Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft kann vorliegen, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten Geschäfte über denselben Gegenstand abschließen und die Ware unmittelbar vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangt.

Sind die Voraussetzungen des § 25b UStG erfüllt, kann insbesondere für den mittleren Unternehmer eine zusätzliche Umsatzsteuerregistrierung im Bestimmungsland vermieden werden.

Die Vereinfachung setzt unter anderem voraus, dass die Unternehmer in den erforderlichen Mitgliedstaaten für Umsatzsteuerzwecke erfasst sind, die richtigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern verwendet werden und die Rechnungen sowie die Zusammenfassende Meldung korrekt erstellt werden. Fehler können dazu führen, dass die Vereinfachung nicht greift und zusätzliche Steuer- oder Registrierungspflichten entstehen.

Was ist bei Konsignationslagern im EU-Ausland umsatzsteuerlich zu beachten?

Werden Waren in ein Lager in einem anderen EU-Mitgliedstaat verbracht, kann dadurch grundsätzlich eine Umsatzsteuerregistrierung im Bestimmungsland erforderlich werden.

Für bestimmte Konsignationslager- beziehungsweise Call-off-Stock-Fälle sieht § 6b UStG eine Vereinfachung vor. Dafür müssen unter anderem der vorgesehene Erwerber bereits bei Beginn des Transports feststehen, seine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bekannt sein und die gesetzlichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfüllt werden.

Die Lieferung an den Erwerber muss grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Beförderung oder Versendung erfolgen. Wird diese Frist überschritten oder fällt eine andere Voraussetzung weg, kann ein innergemeinschaftliches Verbringen ausgelöst werden. Änderungen beim Erwerber, Warenverluste oder abweichende Warenbewegungen können die umsatzsteuerliche Behandlung ebenfalls verändern.

Wann kann ausländische Umsatzsteuer über das Vorsteuervergütungsverfahren zurückgefordert werden?

Unternehmen, die beispielsweise bei Geschäftsreisen, Messen oder Projekten ausländische Umsatzsteuer zahlen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen über das Vorsteuervergütungsverfahren zurückfordern.

Das Verfahren kommt grundsätzlich in Betracht, wenn das Unternehmen im Erstattungsstaat weder seinen Sitz noch eine feste Niederlassung hat und dort keine Umsätze ausführt, die eine reguläre Umsatzsteuerregistrierung auslösen. Für bestimmte Umsätze – etwa Umsätze, für die ausschließlich der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, oder innergemeinschaftliche Erwerbe – gelten besondere Ausnahmen.

Außerdem sind die Vorsteuerabzugsbeschränkungen und formalen Anforderungen des jeweiligen Erstattungsstaates zu beachten. Deshalb sollte zunächst geprüft werden, ob das Vergütungsverfahren anwendbar ist oder bereits eine lokale Registrierungspflicht besteht.

Was bedeutet eine umsatzsteuerliche Organschaft?

Eine umsatzsteuerliche Organschaft kann entstehen, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden die im Inland gelegenen Unternehmensteile für umsatzsteuerliche Zwecke grundsätzlich als ein Unternehmen behandelt. Die umsatzsteuerlichen Pflichten werden beim Organträger gebündelt; Innenleistungen zwischen den inländischen Unternehmensteilen sind grundsätzlich nicht steuerbar.

Anders als bei einem steuerlichen Wahlrecht entsteht die umsatzsteuerliche Organschaft bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich kraft Gesetzes. Bei Beteiligungsstrukturen, Unternehmenskäufen oder Veränderungen der Geschäftsführungs- und Organisationsstrukturen sollte deshalb geprüft werden, ob eine Organschaft entsteht, endet oder sich verändert.

Welche Fehler können den Vorsteuerabzug gefährden?

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist grundsätzlich, dass eine Leistung für das Unternehmen bezogen wurde, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die erforderlichen Nachweise vorliegen. Bei Vorsteuerbeträgen aus Eingangsleistungen gehört dazu regelmäßig eine ordnungsgemäße Rechnung. Für Einfuhrumsatzsteuer, innergemeinschaftliche Erwerbe und nach § 13b UStG geschuldete Steuer gelten teilweise besondere Voraussetzungen.

Risiken entstehen beispielsweise durch:

  • einen falschen Leistungsempfänger,
  • fehlende oder unzutreffende Rechnungsangaben,
  • einen unrichtigen Umsatzsteuerausweis,
  • steuerfreie Ausgangsumsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung,
  • eine fehlerhafte Zuordnung von Eingangsleistungen,
  • nicht erkannte Reverse-Charge-Sachverhalte oder
  • nicht oder falsch dokumentierte Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen.

Ausländische Umsatzsteuer ist keine deutsche Vorsteuer und kann nicht über die deutsche Umsatzsteuervoranmeldung abgezogen werden. Hier ist zu prüfen, ob eine Rechnungskorrektur oder ein Vorsteuervergütungsverfahren im jeweiligen Staat in Betracht kommt.

Gerade bei größeren Beschaffungsvolumina, Transaktionen oder internationalen Sachverhalten sollte der Vorsteuerabzug frühzeitig geprüft werden.

Was passiert, wenn auf einer Rechnung Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wird?

Ein falscher oder unberechtigter Steuerausweis kann eine Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers nach § 14c UStG auslösen. Das gilt beispielsweise, wenn Umsatzsteuer ausgewiesen wird, obwohl das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden wäre.

Der Rechnungsempfänger ist aus einem unzutreffend ausgewiesenen Steuerbetrag nicht automatisch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vielmehr sollte geprüft werden, ob die Rechnung korrigiert, die ausgewiesene Steuer berichtigt und der Vorsteuerabzug angepasst werden muss.

Bei Reverse-Charge-Sachverhalten darf der leistende Unternehmer grundsätzlich keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Die Rechnung muss stattdessen einen eindeutigen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten.

Müssen Fehler in Umsatzsteuervoranmeldungen sofort korrigiert werden?

Wer nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Steuererklärung oder Umsatzsteuervoranmeldung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch Steuern verkürzt worden sein können, muss die Anzeige- und Berichtigungspflichten nach § 153 AO beachten. Die Berichtigung hat grundsätzlich unverzüglich zu erfolgen.

Es ist daher regelmäßig keine gute Lösung, bekannte Fehler lediglich bis zur Umsatzsteuerjahreserklärung mitlaufen zu lassen. Ob und wie zu berichtigen ist, hängt vom Einzelfall, vom betroffenen Zeitraum und von den steuerlichen Auswirkungen ab.

Bei wiederkehrenden oder systematischen Fehlern sollte zusätzlich geprüft werden, wodurch sie entstanden sind – beispielsweise durch Stammdaten, Steuerkennzeichen, Schnittstellen oder fehlerhafte Prozesslogiken.

Was prüft PKF bei einem Umsatzsteuer-Check?

Der Umfang richtet sich nach dem Geschäftsmodell und dem Risikoprofil des Unternehmens. Typische Prüfungsfelder sind beispielsweise:

  • Ausgangs- und Eingangsrechnungen,
  • Vorsteuerabzug,
  • Reverse Charge nach § 13b UStG,
  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe,
  • Reihen- und Dreiecksgeschäfte,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und Nachweise,
  • Auslandssachverhalte und Registrierungen,
  • ERP-Steuerkennzeichen und Stammdaten,
  • Bauleistungen,
  • Organschaft und Beteiligungsstrukturen sowie
  • Umsatzsteuervoranmeldungen und Deklarationsprozesse.

Ziel ist nicht nur die Identifikation einzelner Fehler. Es geht auch um die Frage, ob wiederkehrende Geschäftsvorfälle im Unternehmen dauerhaft richtig abgebildet werden.

Wie unterstützt PKF bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung?

Wir analysieren die betroffenen Geschäftsvorfälle und Prozesse, prüfen Unterlagen und Nachweise und unterstützen bei der Vorbereitung auf Anfragen der Finanzverwaltung.

Dabei geht es insbesondere darum, Sachverhalte frühzeitig zu strukturieren, mögliche Risiken zu quantifizieren und fachlich belastbare Positionen zu entwickeln. Bei Bedarf begleiten wir die Kommunikation mit der Finanzverwaltung sowie Einspruchs- und weitere Rechtsbehelfsverfahren.

Kann PKF internationale Umsatzsteuerfragen zentral koordinieren?

Ja. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen, Registrierungen oder lokalen umsatzsteuerlichen Fragestellungen können wir über PKF Global Experten im jeweiligen Staat einbeziehen.

Die Koordination erfolgt auf Wunsch zentral über die PKF Wulf Gruppe. Für international tätige mittelständische Unternehmen bedeutet das: ein zentraler Ansprechpartner für die Gesamtstruktur und lokale umsatzsteuerliche Expertise dort, wo sie benötigt wird.

Umsatzsteuerfrage? Sprechen Sie mit unseren Spezialisten.

Ob einzelner Geschäftsvorfall, internationale Lieferkette, Bauleistung oder umfassender Prozesscheck: Unsere Umsatzsteuerexperten unterstützen Sie dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und praktikable Lösungen umzusetzen.