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Aktuelle Arbeitsrechtshinweise in Bezug auf die Corona-Krise

Die zwischenzeitlich niedrigeren Infektionszahlen in Deutschland führten und führen nach wie vor dazu, dass sich die Büroetagen wieder füllen. Die Arbeitnehmer kehren nach und nach wieder an ihre Arbeitsplätze zurück.

So erfreulich diese Tatsache ist – oftmals treten in diesem Zusammenhang arbeitsrechtliche Fragestellungen auf, die die Unternehmen zu lösen haben. Nachfolgend findet sich daher eine Auswahl häufig auftretender arbeitsrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit dem „Hochfahren“ der Wirtschaft.

„Zurückholen“ von Arbeitnehmern aus dem Home-Office?

Um beurteilen zu können, ob der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer aus dem Home-Office wieder an ihren Arbeitsplatz im Unternehmen zurückholen kann, müssen in erster Linie die Home-Office-Regelungen, die im Zusammenhang mit der Einführung von Home-Office getroffen wurden, beachtet werden. Sofern Vereinbarungen mit dem Betriebsrat oder mit den Arbeitnehmern bei der Einführung getroffen wurden, gelten die dortigen Regelungen. Sofern es keine ausdrücklichen Home-Office-Regelungen gibt, gilt Folgendes:

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich, sobald die pandemie-bedingten Schutzvorkehrungen nicht (mehr) erforderlich sind, die Möglichkeit, den Arbeitnehmern gegenüber die Tätigkeit im Betrieb einseitig anzuordnen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortsetzung der Tätigkeit im Home-Office besteht nicht.

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer betrieblichen Übung noch aus einer Konkretisierung des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Für die Arbeitnehmer war es bei Anordnung der Home-Office-Tätigkeit offensichtlich, dass die Anordnung nur vorübergehend ist, nämlich so lange die Sicherheitsvorkehrungen es erforderlich machten. Ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers, Home-Office-Arbeit dauerhaft über das Ende der Krise hinaus zu gewähren, kann daher nicht angenommen werden.

Hinweis: Allerdings müssen bei den Anordnungen des Arbeitgebers zur Rückkehr aus dem Home-Office die allgemein geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen beachtet werden, insbesondere der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. So kann es problematisch sein, einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen in den Betrieb zurückzuholen, andere nicht, oder innerhalb der Arbeitnehmerschaft Differenzierungen, etwa hinsichtlich der Anwesenheitszeiten, zu treffen.

Zudem sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Rücknahme des Home-Office zu beachten (zu Letzterem siehe auch nachfolgend).

Arbeitsschutz im Betrieb

In Betrieben sind die Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Verantwortung für den Schutz ihrer Beschäftigten vor einer Covid-19-Infektion zu übernehmen (§§ 618 Abs. 1 BGB, 3 – 5 ArbSchG). Sofern nunmehr an den Betriebsstandorten die persönliche Anwesenheit der Arbeitnehmer vermehrt gegeben ist, ist der Arbeitsschutzstandard im Betrieb weiterhin zu beachten und die betrieblichen Hygienekonzepte vor Ort entsprechend anzupassen.

Im Zuge der „Coronakrise“ hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) in Kooperation mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit den Arbeitsschutzverwaltungen der Länder Arbeitsschutzstandards für den Umgang mit der Coronakrise erarbeitet (SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard vom 16.04.2020).

Die Infektionsgefährdung im Betrieb ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers zur betrieblichen Pandemieprävention. Von jedem Unternehmen muss in diesem Rahmen ein Hygienekonzept umgesetzt werden. Diese Anforderung wird durch Einhaltung der betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen, die im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und den darauf basierenden branchenspezifischen Konkretisierungen beschrieben sind, erfüllt.

Für die Betriebe sind die branchenspezifischen Konkretisierungen des SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards, die die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) erarbeitet haben, besonders hilfreich zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen. Daneben sollten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit eingebunden werden.

Lesen Sie auch unsere Informationen im folgenden Blogbeitrag: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard: Handlungshilfen für die Praxis

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, hier bei Beendigung von Kurzarbeit

Bei den Maßnahmen zur Beendigung von Kurzarbeit ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu beachten. Hierzu hat das Arbeitsgericht Hamm eine aktuelle Entscheidung gefällt, wonach bei der Wiedereröffnung eines Einzelhandelsgeschäfts ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten war, das im Ergebnis die schnelle Wiedereröffnung des Geschäftes vereitelt hat (Beschluss des ArbG Hamm, 04.05.2020 – Az: 2 BVGa 2/20).

Die Arbeitgeberin betrieb in einem Einkaufszentrum ein Einzelhandelsgeschäft. Antragsteller war der gewählte dreiköpfige Betriebsrat. Am 09.04.2020 hatten die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit mit einer Geltungsdauer bis zum 31.5.2020 geschlossen. Daraufhin wurde der Betrieb geschlossen. Am 22.04.2020 wurde dem Betriebsrat mitgeteilt, dass die Filiale in I ab dem 28.04.2020 wieder geöffnet werden sollte. Mitarbeiter sollten in einem Umfang zwischen 20 % und 80 % ihrer individuellen Arbeitszeit ab dem 28.04.2020 wiedereingesetzt werden. Hiergegen wandte sich der Betriebsrat und wollte die Maßnahmen per einstweiliger Verfügung untersagen – er hatte damit zum Teil Erfolg.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hamm war Folgendes zu beachten: Die Betriebsparteien hatten eine Betriebsvereinbarung Kurzarbeit geschlossen. Diese hatte eine Laufzeit bis zum 31.05.2020. Darin haben die Betriebsparteien ursprünglich vereinbart, dass Arbeitszeiten der Arbeitgeberin nicht „abgerufen“ werden. Der Abruf von Arbeitszeiten bedurfte somit der ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrats. Diese lag bis zum Erlass des Urteils nicht vor. Daher war der Arbeitgeberin untersagt, gegen die Betriebsvereinbarung verstoßende Handlungsweise durchzuführen.

Hinweis: Es ist daher bei Abschluss der Vereinbarung darauf zu achten, dass sie bei Besserung der krisenbedingten Situation einseitig durch den Arbeitgeber wieder beendet werden kann.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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