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Arbeitnehmerüberlassung: Aktuelles zur Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung zu Inbezugnahmeklauseln auf Tarifverträge der Leiharbeit gefällt, wonach diese unwirksam sind, wenn gleichzeitig individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag getroffen werden. Es ist damit zu rechnen, dass sich aus der Entscheidung weitreichende Folgen für die Praxis ergeben.

Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, dürfen nach der aktuellen Entscheidung des Gerichtes vom Grundsatz der Gleichstellung („Equal-Pay“) nur dann abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist.

Im entschiedenen Fall war der Kläger bei der Beklagten, die ein Zeitarbeitsunternehmen betrieb, als Kraftfahrer eingestellt. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Bezugnahmeklausel auf die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit. Daneben fanden sich im Arbeitsvertrag Regelungen, die teilweise von diesen tariflichen Bestimmungen abwichen. Der Kläger verlangte für die Zeit der Überlassung bei einem Entleiher die Differenz zwischen der von der Beklagten gezahlten Vergütung und dem (höheren) Entgelt, das die bei dem Entleiher eingesetzten Arbeitnehmer erhielten („Equal-Pay-Vergütung").

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Denn die – grundsätzlich zulässige – vom Gebot der Gleichbehandlung abweichende Vereinbarung sei in dem entschiedenen Fall unwirksam. Eine vom Equal-Pay-Grundsatz abweichende Vereinbarung sei zwar grundsätzlich gesetzlich zulässig, wenn sie für maximal neun Monate getroffen wird und aufgrund eines Tarifvertrages erfolgt, auf den im Arbeitsvertrag wirksam Bezug genommen wird (§ 8 Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).

Allerdings enthielt der Arbeitsvertrag der Parteien im Streitfall Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirkten. Daher – so das BAG im Streitfall – sei die arbeitsvertragliche Inbezugnahme der Tarifverträge der Zeitarbeit unwirksam.

Es ist damit zu rechnen, dass die Entscheidung erhebliche Auswirkungen in der Praxis haben wird. So sind die neuen Grundsätze der Rechtsprechung zukünftig bei der Vertragsgestaltung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unbedingt zu beachten; bestehende Verträge sind gegebenenfalls anzupassen. Zudem können sich in bestehenden Vertragsverhältnissen Nachzahlungsrisiken auf Equal-Pay-Vergütung und im Hinblick auf Sozialversicherungsbeiträge – auch für die Vergangenheit – ergeben.

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