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Beschluss des Brexit-Steuerbegleitgesetzes (Brexit-StBG)

Der Bundestag hat das "Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, aus der Europäischen Union" – kurz Brexit-StBG – beschlossen.

Hintergrund

Derzeit ist unklar, ob das Vereinigte Königreich und die EU sich auf ein Ausscheiden als Mitgliedstaat aus der EU mit Austrittsabkommen einigen oder ob sie sich auf eine Fristverlängerung zur Erzielung eines Abkommens verständigen werden. Falls keine Einigung erzielt wird, kommt es am 30. März 2019 zum sog. "harten Brexit". Folge eines solchen Brexits ohne Abkommen wäre unter anderem, dass das Vereinigte Königreich mit dem Ausscheiden aus der EU steuerlich – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – als Drittstaat gilt.

Zielrichtung des Gesetzes

Um die Folgen eines harten Brexits für den Steuerpflichtigen abzudämpfen, sieht das Brexit-StBG Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen für den Fall vor, nach denen Begünstigungen, die für Sachverhalte in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat gelten, nicht allein aufgrund des Austritts aus der EU entfallen sollen.

Einkommensteuer

  1. Ausgleichsposten für Wirtschaftsgüter
    Nach § 4g Einkommensteuergesetz (EStG) kann bei der Verlagerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in einen anderen Mitgliedstaat der EU ein Ausgleichsposten gebildet werden, um die Aufdeckung stiller Reserven auf einen Schlag zu verhindern. Der Ausgleichsposten kann verteilt auf fünf Jahre aufgelöst werden. Diese Begünstigung soll in Fällen, in denen Wirtschaftsgüter in das Vereinigte Königreich verlagert wurden, gemäß § 4g Abs. 6 EStG nicht allein durch den Brexit entfallen.
     
  2. Verzinsung einer gewährten Ratenzahlung
    § 6b EStG sieht für die Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter die Übertragung stiller Reserven vor, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist in gleichwertige Wirtschaftsgüter reinvestiert werden. Befinden sich die Reinvestitionsobjekte in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR, können die stillen Reserven wieder verteilt auf fünf Jahre zinsfrei aufgelöst werden. Erfolgt die Reinvestition nicht innerhalb einer bestimmten Frist innerhalb der EU oder des Europäische Wirtschaftsraums (EWR), dann muss für den Aufschub der Steuerzahlung ein Zins gezahlt werden. Dieser Zins soll in Fällen, in denen die stillen Reserven auf Reinvestitionsgüter im Vereinigten Königreich übertragen wurden, gemäß § 6b Abs. 2a Satz 7 EStG nicht allein aufgrund des Brexits erhoben werden.
     
  3. Altersvorsorgezulage
    Daneben wurden auch die Regelungen zur Altersvorsorgezulage nach den §§ 79 ff. EStG zur Wahrung des "Status Quo" angepasst. Verschiedene Regelungen in diesem Zusammenhang wurden dahingehend ergänzt, dass die Folgen einer schädlichen Verwendung in „Altfällen“ nicht allein aufgrund des Brexits ausgelöst werden.

    Außerdem wird in § 3 Nr. 55c Satz 2 lit. c) EStG geregelt, dass die Steuerbefreiung auch dann Anwendung findet, wenn die Ehegatten vor dem Brexit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich begründet hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 geschlossen worden ist.

Körperschaftsteuer

Für Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hätte der Brexit ohne weiteres Zutun der Gesellschaft sowohl gesellschaftsrechtlich als auch steuerlich erhebliche Folgen. Insbesondere Unternehmen in der Rechtsform der "Ltd." wären von den Konsequenzen betroffen. Gesellschaftsrechtlich wäre eine Ltd. mit Sitz in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Personengesellschaft, dagegen steuerlich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Typenvergleich als Körperschaft, zu behandeln (BT-Drs. 19/7959).

§ 12 Abs. 3 Satz 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) verhindert, dass die Auflösungsfiktion des § 12 Abs. 3 Satz 1 KStG mit Verweis auf § 11 KStG und die damit eintretende Besteuerung der stillen Reserven allein durch den Brexit ausgelöst wird.

Die Steuerfolgen treten also erst dann ein, wenn die Ltd. in einen Drittstaat verzieht oder aufgrund des Wegzugs als in einen Drittstaat ansässig anzusehen ist.

Umwandlungssteuergesetz

Die neuen Regelungen in § 22 Abs. 8 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) betreffen Einbringungsfälle und Fälle eines Anteilstausches jeweils ohne Aufdeckung stiller Reserven, bei denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 UmwStG, nämlich die Ansässigkeit innerhalb der EU, tatbestandlich während der siebenjährigen Behaltensfrist nicht mehr erfüllt sind.

In § 22 Abs. 8 Satz 1 UmwStG ist nunmehr - vereinfacht - geregelt, dass diese Begünstigung nicht allein durch den Brexit entfällt.

Gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 UmwStG gilt dies aber nur in den Fällen, in denen der Einbringungsvorgang zeitlich bereits vor dem Brexit (plangemäß 30. März 2019) erfolgte.

Außensteuergesetz

Gemäß § 6 Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz – AStG) kann ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, mit seinem Vermögen der sog. Wegzugsbesteuerung unterliegen. Die Steuerschuld wird unter bestimmten Voraussetzungen zinslos gestundet, wenn er in einen anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat zieht. Gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 AStG führt der Brexit nicht zum Widerruf der Stundung, wenn die Voraussetzungen für die Stundung allein wegen des Brexits nicht mehr vorliegen.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Auch der neu eingefügte § 37 Abs. 17 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) dient der Wahrung des "Status Quo" vor und nach dem Brexit. Zu diesem Zwecke ist in der Vorschrift geregelt, dass auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem Brexit entstanden ist, das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Vereinigte Königreich weiterhin als Mitgliedstaat der EU gilt. Dadurch soll ebenfalls der Wegfall von gewährten Steuerbefreiungen allein aufgrund des Brexits verhindert werden.

Grunderwerbsteuergesetz

Durch die Einfügung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) und durch die Aufnahme des Satzes 5 in § 6a GrEStG wird sichergestellt, dass Steuerbegünstigungen, die an den EU-Sachverhalt geknüpft sind (Umstrukturierung im Konzern auf EU-rechtlicher Grundlage), nicht allein aufgrund des Brexits entfallen.

Frank Geißler ist Rechtsanwalt bei der PKF FASSELT Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).

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