Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Besondere Pflichten bei der Besteuerung von Internethändlern ab 1.1.2019

Seit dem 1. Januar 2019 gelten besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes wie z. B. Amazon, eBay, About You etc., von denen vor allem in Drittländern ansässige Unternehmen betroffen sind, die sich in Deutschland bisher steuerlich nicht registriert haben.

Die Neuregelung umfasst zwei Kernelemente:

  • Alle Betreiber elektronischer Marktplätze sind verpflichtet, bestimmte Daten von Verkäufern zu erfassen, u. a. Name, vollständige Anschrift, Steuernummer, Versand- und Lieferadresse, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.
  • Die Betreiber sollen für nicht entrichtete Steuern aus Lieferungen haften, die über den eigenen elektronischen Marktplatz rechtlich begründet wurden. Hiervon können sie sich befreien, wenn sie gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllen oder steuerunehrliche Händler von ihrem Marktplatz ausschließen.

Der Nachweis der Angaben zu den Verkäufern ist vom Betreiber des elektronischen Marktplatzes durch eine im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung vorliegende gültige Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers zu erbringen. Steuerliche Erfassung im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass dem betroffenen Verkäufer eine Bescheinigung ausgestellt sein muss. Die Bescheinigung dient als Nachweis gegenüber dem Marktplatzbetreiber, dass der Unternehmer steuerlich erfasst ist. Die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Zuverlässigkeit ist nicht Bestandteil dieser Bescheinigung. Vorliegende Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass der Antragsteller seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht im wesentlichen Umfang nachkommt, sind daher irrelevant. Auch Kleinunternehmer erhalten auf Antrag vom zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung über ihre steuerliche Erfassung.

Unklar war bisher, was diejenigen Verkäufer vorlegen sollen, deren Umsätze in der EU gar nicht umsatzsteuerbar sind. Die Finanzämter haben diesen Verkäufern keine Bescheinigungen ausgestellt. Dazu hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun aber erst kürzlich ein BMF-Schreiben veröffentlicht und erklärt, dass die Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch den betreffenden Unternehmer reicht. Es betrifft beispielsweise folgende Fälle:

  1. Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet ausschließlich Lieferungen unterhalb der Lieferschwelle ausführen.

    In diesen Fällen soll der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes entweder zum Nachweis der steuerlichen Erfassung die dem liefernden Unternehmer erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) aufzeichnen oder sonst in geeigneter Weise nachweisen, dass die von dem Unternehmer ausgeführten Lieferungen im Inland nicht steuerbar sind (z. B. durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch den betreffenden Unternehmer). Auf Antrag wird jedoch auch in diesen Fällen eine Bescheinigung erteilt, wenn der Unternehmer im Inland steuerlich erfasst ist.
     
  2. Unternehmer, die ausschließlich Direktverkäufe tätigen (das sind Lieferungen an Abnehmer im Inland, bei denen die Beförderung oder Versendung nach Abschluss des Kaufvertrages im Drittland beginnt und für die keine Steuerpflicht bzw. Pflicht zur steuerlichen Erfassung im Inland besteht).

    Auch in diesen Fällen muss der Betreiber des elektronischen Marktplatzes einen entsprechenden Nachweis in geeigneter Weise vorhalten (z. B. durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch den betreffenden Unternehmer).

 Daher werden die Betreiber des Markplatzes entsprechende Erklärungen einholen.

Ralf Lüdeke ist Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht bei der PKF FASSELT Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang