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Besteuerung von Kryptowährungen im Privatvermögen

Werden Kryptowährungen von Privatpersonen getauscht oder veräußert, sind die daraus erzielten Gewinne oder Verluste solche aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Sie sind in der Einkommensteuererklärung in der Anlage für Sonstige Einkünfte anzugeben. Die Gewinne werden nach dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen versteuert und unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Die Höhe der Einnahmen bemisst sich dabei nach den ursprünglichen Anschaffungskosten gemindert um die Werbungskosten. Als Anschaffungskosten für Kryptowährungen ist der Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen. Werbungskosten sind insbesondere Stromkosten sowie Kosten für Hard- und Software.

Sollte bei der Veräußerung von Kryptowährungen ein Verlust entstehen, so kann dieser gemäß § 23 Abs. 3 S. 7 EStG nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Somit kann der Verlust aus einem Geschäft mit dem Gewinn aus einem gleichartigen Geschäft verrechnet und der gesamte zu versteuernde Gewinn entsprechend gemindert werden.

Ist der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kryptowährung kürzer als ein Jahr, so ist der etwaige Veräußerungsgewinn zu versteuern. Überschreitet dieser die Freigrenze von EUR 600, ist der gesamte Gewinne zu versteuern.
Sofern die Kryptowährung länger als ein Jahr im Privatvermögen gehalten wird, ist der anschließende Veräußerungsgewinn nicht steuerbar. Hält jemand mehrere Coins einer Kryptowährung mit unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkten in einer Wallet, wenden die Finanzämter regelmäßig die sogenannte „First in, first out‘‘-Methode an. Dabei wird davon ausgegangen, dass die zuerst angeschafften Coins auch zuerst wieder veräußert werden. Aus der danach ermittelten Haltedauer ergibt sich eine entsprechende Steuerpflicht oder Steuerfreiheit.

Zu beachten ist jedoch, dass die Haltedauer für einen steuerfreien Handel abhängig von dem Geschäft ist. So verlängert sich die Haltefrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG auf zehn Jahre, wenn Einheiten der Kryptowährung als Einkunftsquelle genutzt werden und mindestens in einem Kalenderjahr Einkünfte daraus erzielt worden sind. Dies ist beispielsweise bei erhaltenen Zinsen für das Lending oder Staking aber auch bei Airdrop erfüllt. Auch das Mining ist nach § 22 Nr. 3 ESG steuerbar.

Erfüllt der Steuerpflichtige jedoch die Eigenschaften eines Gewerbetreibenden nach § 15 Abs. 2 EStG, so unterliegen die bei Veräußerung oder Tausch von Kryptowährungen erzielten Gewinne der Besteuerung nach § 15 EStG. Ist eine Privatperson als Miner tätig, so wird die Gewerbeeigenschaft stets widerlegbar vermutet.

Besteuerung von Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Im Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen können sowohl Anlage- als auch Umlaufvermögen darstellen. Die Bewertung erfolgt anhand des Börsenkurses oder Durchschnittskurses von Handelsplattformen.
Gewinne oder Verluste aus dem Tausch oder der Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen Kryptowährungen gehören nach § 15 Abs. 2 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Bei der Veräußerung sind grundsätzlich die Anschaffungskosten von dem erzielten Veräußerungsgewinn anzuziehen. Sind die individuellen Anschaffungskosten der veräußerten Einheit nicht mehr ermittelt und individuell zugeordnet worden, kann die Bewertung mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten erfolgen. Sie werden als immaterielle Vermögensgegenstände bilanziert.

Erzielt der Steuerpflichtige Erträge aus Lending, Staking oder Airdrop handelt es sich um Betriebseinnahmen. Die Einheiten der virtuellen Währung sind bei Zugang gewinnerhöhend zu aktivieren. Sie stellen laufende Einnahmen dar, die in der Einnahmenüberschussrechnung bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden müssen.

Die Spekulationszeiträume nach § 23 EStG (siehe oben) finden bei dem Handel von Kryptowährungen im Betriebsvermögen keine Anwendung.

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