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BFH ändert seine Rechtsprechung

Mitglieder eines Aufsichtsrats oder sonstigen Überwachungsorgans bei AG, GmbH, Stiftung usw. (z. B. Verwaltungsrat, Kuratorium) mit Festvergütungen sind umsatzsteuerlich keine Unternehmer (mehr)

Mit einer Ende letzter Woche (06.02.2020) veröffentlichten Entscheidung (Urt. vom 27.11.2019, Az. V R 23/19 (V R 62/17)) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und behandelt nun Aufsichtsratsmitglieder, die eine feste Vergütung erhalten, grundsätzlich nicht mehr als umsatzsteuerliche Unternehmer.

In dem Fall, der ein Aufsichtsratsmitglied einer deutschen Aktiengesellschaft betraf, setzt der BFH auf eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus 2019 (Urteil IO vom 13.06.2019 - C-420/18 (EU:C:2019:490)) zum Fall einer niederländischen Stiftung auf und folgt dem europäischen Gericht insoweit.

Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH, in welchen anderen Fällen die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats weiterhin als unternehmerisch ausgeübt anzusehen sein könnte.

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für viele Mitglieder von Aufsichtsräten und anderen Überwachungsgremien in Aktiengesellschaften, GmbHs, Stiftungen usw., die feste Vergütungen erhalten. Ob und wie sich die Finanzverwaltung äußert, die bisher gegenteiliger Auffassung war, bleibt abzuwarten.

 

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