CARES-Act: Das US-Rettungspaket
Allgemeine steuerliche Änderungsvorschriften
Weitreichender Verlustrücktrag
Die Begrenzung der Verlustverrechnung wird vorübergehend aufgehoben. Verluste aus Veranlagungszeiträumen, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2020 beginnen, können fünf Jahre zurückgetragen werden. Damit können Steuerzahlungen aus der Zeit vor der Steuerreform erstattet werden, denen ein deutlich höherer Steuersatz zugrunde gelegen hat.
Erstattung von Steuerguthaben
Unternehmen mit Guthaben aus der Mindestbesteuerung vor der Steuerreform können sich dieses direkt auf die Steuern für in 2018 und 2019 beginnende Veranlagungszeiträume anrechnen lassen. Übersteigt das Guthaben aus der Mindestbesteuerung die Steuerschuld, wird der entsprechende Betrag von den Steuerbehörden auf Antrag ausgezahlt.
Erhöhung der Zinsschranke
Die Schranke für den abzugsfähigen Betrag der Zinsaufwendungen wird für die in 2019 und 2020 beginnenden Veranlagungszeiträume von 30% des EBITDA auf 50% erhöht. Außerdem sieht die Regelung ein Wahlrecht vor, das im Jahr 2019 zugrunde gelegte EBITDA auch für Veranlagungszeiträume zur Berechnung der Zinsschranke anzuwenden, die in 2020 beginnen.
Hinweis: Dieses Wahlrecht wird der voraussichtlich hohen Anzahl von Unternehmen zugutekommen, die in 2020 ein niedrigeres EBITDA haben werden als in 2019.
Erhöhter Spendenabzug
Für Kapitalgesellschaften wird die Begrenzung des Spendenabzugs von 10% des Einkommens auf 25% erhöht, bei Privatpersonen von 50% auf 100% des in einer Nebenrechnung zu ermittelnden angepassten Einkommens (Adjusted Gross Income).
Vorzeitige Auszahlungen aus bestehenden Renten- und Pensionsvorsorgesparplänen
Für Entnahmen von bis zu 100.000 USD entfällt die sonst übliche zehnprozentige Strafe. Außerdem kann die auf solche Auszahlungen entfallende Einkommensteuer wahlweise über einen Dreijahreszeitraum versteuert werden. Soweit die entnommenen Beträge in den nächsten drei Jahren wieder eingezahlt werden, erfolgt keine Versteuerung der vorgenommenen Auszahlungen.
Hinweis: Gelockerte Regelungen gelten auch für Darlehen aus bestimmten Rentensparplänen.
Maßnahmen für Einzelpersonen
Neben der Anhebung der abzugsfähigen Spendenbeträge sowie analogen Erleichterungen der Verlustverrechnungsbeschränkungen sind einmalige Direktzahlungen vorgesehen. US-Bürger, die eine Sozialversicherungsnummer besitzen, erhalten eine Einmalzahlung von 1.200 USD bei Einzel- bzw. 2.400 USD bei Zusammenveranlagung. Außerdem besteht ein Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung i.H. von 500 USD pro Kind.
Hinweis: Die Einmalzahlung reduziert sich bzw. entfällt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden.
Spezifische Erleichterungen für Arbeitgeber
Paycheck Protection Program
Die für viele Unternehmen und auch Selbständige interessanteste staatliche Hilfe dürfte das sog. Paycheck Protection Program (PPP) sein. Damit sollen Lohnfortzahlungen sichergestellt sowie letztlich Massenentlassungen und Insolvenzen vermieden werden. Im Rahmen dieser Maßnahme können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Darlehen von bis zu 10 Mio. USD beantragen, um ihre Gehälter, Krankenversicherungen, Immobilienfinanzierungen, Mieten, Nebenkosten und Zinsen anderer Kredite fortzahlen zu können. Die genaue Höhe des Darlehens hängt insbesondere von der Summe der Lohnkosten ab.
Das Besondere an den Darlehen besteht darin, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden können, u.a. wenn Angestellte bis mindestens Ende Juni ohne größere Gehaltskürzungen weiterbeschäftigt bzw. bezahlt werden. Darlehen, die nicht erlassen werden können, sind über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren bei reduzierten Zinsen zurückzuzahlen. Erlassene Darlehensbeträge sind bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht in die Berechnung einzubeziehen. Die korrespondierenden Aufwendungen dürften nach den geltenden Regeln steuerlich dann aber auch nicht abzugsfähig sein.
Hinweis: Zu der Frage, inwieweit von der Anwendung der Regeln zum Abzug der korrespondierenden Aufwendungen aufgrund der augenblicklichen Situation Ausnahmen gemacht werden, liegt gegenwärtig noch keine Stellungnahme der Steuerbehörden vor.
Lohnsteuergutschriften (Employment Retention Credit, ERP)
Arbeitgeber, deren Betrieb im Zuge der Corona-Krise vollständig oder teilweise aufgrund einer behördlichen Anordnung eingestellt wurde und die auf die Entlassung von Mitarbeitern verzichtet haben, erhalten eine rückerstattungsfähige Lohnsteuergutschrift i.H. von 50% der Löhne und Gehälter, die während der Corona-Krise an diese Mitarbeiter gezahlt wurden. Die Gutschrift wird max. für Lohnzahlungen i.H. von 10.000 USD pro Mitarbeiter gewährt.
Hinweis: Dieses Programm steht nicht zur Verfügung, wenn das Unternehmen von einem PPP-Darlehen Gebrauch macht und das Darlehen erlassen wird.
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen (Payroll Tax Deferral, PTD)
Die PTD-Regelungen erlauben es Arbeitgebern, die zwischen dem 27.3.2020 und dem 31.12.2020 fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge später abzuführen. 50% der Beiträge für diesen Zeitraum sind am 31.12.2021 fällig. Der Restbetrag muss bis zum 31.12.2022 bezahlt werden. Ein Nachweis, dass das Unternehmen direkt von der Corona-Pandemie betroffen ist, muss nicht erbracht werden.
Hinweis: Auch dieses Programm steht nicht zur Verfügung, wenn das Unternehmen von einem PPP-Darlehen Gebrauch macht und das Darlehen erlassen wird.