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Country by Country-Reporting

​Im Auftrag der G20-Staaten hatte die OECD bereits die Ergebnisse des „Base Erosion and Profit Shifting“ Projektes (auch BEPS-Projekt genannt) vorgelegt, welches umsetzbare Empfehlungen beinhaltet, welche geeignet sind, bestehende Defizite des internationalen Steuerrechts auszuräumen. Anfang Juni wurde nun der Referentenentwurf veröffentlicht, welcher die Vorschläge der OECD in nationales Recht fassen möchte. Ziel dieses Gesetzentwurfes ist neben Umsetzung der OECD-Vorschläge, eine Änderung der steuerlichen Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten, um das deutsche Besteuerungsrecht wahrnehmen zu können.

Nach dem angedachten § 90 Abs. 3 AO sind zukünftig Multinationale Unternehmen für Geschäftsvorfälle innerhalb des Konzerns gehalten, die Richtigkeit des gewählten Verrechnungspreises mit dem Fremdvergleichsgrundsatz nachzuweisen und die notwendigen Nachweise und Unterlagen für eine Verrechnungspreisprüfung bereitzustellen.

Der § 138a AO regelt die Mitteilungspflichten multinationaler Unternehmen, welche auch als „Country by Country-Reporting“ umgangssprachlich bekannt ist, zum Gegenwärtigen Zeitpunkt haben 39 Staaten die Vereinbarungen zu Einführung dessen unterzeichnet.

Zur Abgabe dieser Meldung sind international tätige Unternehmen mit einem konsolidierten Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr von mehr als 750 Mio. EUR Umsatz verpflichtet, für das abgelaufene Wirtschaftsjahr einen länderbezogenen Bericht des Konzerns zu erstellen und zu übermitteln.

Zu übermitteln ist hierbei eine Auflistung der nachfolgenden Positionen, welche nach den jeweiligen Steuerhoheitsgebieten gegliedert sind, wie sich die Aktivitäten des Unternehmens verteilen:

  • Umsatzerlöse und sonstige Erträge,
  • die im jeweiligen Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragssteuern,
  • die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und zurückgestellten Ertragssteuern,
  • das Jahresergebnis vor Steuern,
  • das Eigenkapital,
  • der einbehaltene Gewinn,
  • die Zahl der Beschäftigten und
  • die materiellen Vermögenswerte.

Dazu ist eine Auflistung der einbezogenen Unternehmen bzw. Betriebsstätten als auch Nennung der dazugehörigen Geschäftstätigkeiten zu übermitteln.

Sollte die Konzernspitze als Erläuterung noch weitergehende Unterlagen für notwendig erachten, gilt auch hier eine Übermittlungspflicht.

Für die Steuererklärung ist eine Angabe vorgesehen, ob ein Unternehmen eine Konzernobergesellschaft darstellt, in einen ausländischen Konzern einbezogen oder zur Übermittlung eines länderbezogenen Berichtes beauftragt ist.

Die Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung wird durch einen weiteren Absatz in § 162 AO ergänzt, sollten die Verrechnungspreisdokumentation nicht oder nur in nicht verwertbarer Form vorgelegt werden, ist je Geschäftsvorfall ein Zuschlag von 5.000,00 EUR festzusetzen.

Eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 138a AO stellt zukünftig eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 AO dar.

Darüber hinaus regelt dieser Gesetzesentwurf noch weitere verfahrenstechnische Feinheiten zu der europäischen Zusammenarbeit und Austausch dieser Daten im Rahmen des sogenannten „Tax-Rulings“ und den Verfahren innerhalb der Behörde.

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