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Darlehen von Stiftungen an Stiftende

Aktuelle Hinweise des Bundesfinanzhofs zu Grenzen zwischen zulässigem Gestaltungsmittel und unzulässigem Missbrauch

Steuerlicher Spendenabzug ohne Liquiditätsverlust, das ist zuweilen die einfache Grundidee: Stiftende geben ihrer Stiftung für deren Vermögensstock bis zu 1 Mio. EUR (Ehepartner bis zu 2 Mio. EUR) und erhalten dafür über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren verteilt den sogenannten erhöhten Sonderausgabenabzug (§ 10 b Abs. 1 a EStG). Anschließend gewährt die Stiftung der stiftenden Person genau diesen Betrag als Darlehen zurück. Die Liquiditätslage bleibt also unverändert. Das Darlehen wird im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften (z.B. zum Erwerb einer Immobilie) verwendet, so dass die Zinsen die Einkünfte mindern. Die Stiftung erfüllt aus den steuerfrei vereinnahmten Zinsen ihre Stiftungszwecke.

Die Finanzverwaltung und die Gerichte betrachten solche und ähnliche Gestaltungen in aller Regel sehr kritisch. So war es auch in einem jüngst (31.08.2023) vom BFH veröffentlichten Urteil (X R 4/22, Entscheidungsdatum 26.04.2023). Die Finanzverwaltung und das Sächsische Finanzgericht hatten den Sonderausgabenabzug versagt. Nicht nur das, der dortige Kläger wurde sogar in einem Strafverfahren wegen des Spendenabzugs in zwei Instanzen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Bundesfinanzhof schaute genauer hin. Er hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur nochmaligen Beurteilung an das Finanzgericht zurück. Er stellte klar, dass allein die sofortige Rückgewähr einer Vermögensstockspende als verzinsliches Darlehen noch nicht zur Versagung des Spendenabzugs führt (Leitsatz 1). Der Spendenabzug setzt aber voraus, dass mit der Darlehensgewährung kein Vorteil für den Zuwendenden verbunden sein darf (Leitsatz 2). Maßstab ist dabei, wie in vielen anderen Bereichen des Steuerrechts auch, ein sogenannter Fremdvergleich (wäre das Darlehen überhaupt gewährt worden zu diesen Bedingungen und wurde es tatsächlich so durchgeführt wie vereinbart).

Das Urteil kann sowohl für Streitfälle als auch für Gestaltungsfälle Bedeutung haben:

  • Für Streitfälle, in denen die Finanzverwaltung z.B. den Spendenabzug versagen will, bietet das Urteil Argumentationshinweise.
  • Für Gestaltungsfälle zeigt es, dass sich Stiftende und Stiftungen bei vergleichbaren Überlegungen auf einem schmalen Grat bewegen. Das Urteil gibt aber auch recht klare Hinweise dazu, wo dieser Grat verläuft.
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