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Datenschutz und Wettbewerb

Sind Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abmahnbar?

Bereits nach altem Datenschutzrecht unter der Europäischen Datenschutzlinie (RL 95/46/EG) und Bundesdatenschutzgesetz - BDSG a.F. war umstritten, inwieweit die Möglichkeit von Abmahnungen – also Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) – gegen Datenschutzverstöße gegeben war.

Kern der Frage war, ob Datenschutznormen auch Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG sind, mit der Folge, dass fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen einen Verstoß gegen die Vorschrift darstellen und somit abmahnfähig sind (dafür Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12; Landgericht (LG) Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15; LG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2016, 315 O 550/15; anderer Auffassung: OLG München, ZD 2012, 330; OLG Düsseldorf, DUD 2004, 631; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 839).

Seit Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 ist die Auseinandersetzung um diese Thematik noch erweitert worden um die Frage, inwieweit die Vorschriften in Kap. VIII der DSGVO (Art. 77­–84 DSGVO), das ein detailliertes Sanktionsregime enthält, abschließend sind und somit Klagen von Wettbewerbern nach dem UWG von vornherein ausschließen.

Wird der abschließende Charakter bejaht, kommt es auf eine etwaige Eigenschaft der jeweiligen Datenschutzregel als Marktverhaltensregel nicht an.

Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 03.07.2003 Az. I ZR 211/01).

Nach Art. 1 (2) DSGVO schützt die Verordnung die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Individualschutz). Dem Schutzgedanken folgend dürfte ihre Geltendmachung durch wettbewerbliche Marktteilnehmer der Intention des Verordnungsgebers widersprechen, mit der Konsequenz, dass die Regelungen der DSGVO keine Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG sind.

Gleichzeitig wird unter Verweis auf Art. 1 Abs. 1 und 3 DSGVO aber auch vertreten, dass die Verordnung neben dem Schutz natürlicher Personen auch den freien Verkehr personenbezogener Daten als Teil des „digitalen Binnenmarktes“ sicherstellen möchte (Marktverhaltensregelung).

In der juristischen Literatur wird hingegen die Auffassung vertreten, dass die Regelungen der DSGVO abschließend und Abmahnungen bzw. gerichtliche Unterlassungsansprüche deshalb gänzlich ausgeschlossen sind. Prominentester Vertreter dieser Ansicht ist Prof. Dr. Helmut Köhler. Als einer der führenden Wettbewerbsrechtler in Deutschland vertritt er die Meinung, die DSGVO enthalte eine abschließende Regelung der Rechtsdurchsetzung. Verstöße gegen die DSGVO können daher nicht nach § 3a UWG verfolgt werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen – UWG-Kommentar, 37. Auflage 2019, § 3a Rn. 1.40a und 1.74b).

Als erstes Oberlandesgericht hat sich nun aber das OLG Hamburg für die Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen ausgesprochen (OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018, Az. 3 U 66/17; so kürzlich auch das LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018 - 11 O 1741/18 UWG). Anders hatte zuvor noch das LG Bochum (Urteil vom 07.08.2018, Az. 12 O 85/18) entschieden.

Das Gericht vertritt die Ansicht, dass die DSGVO kein abgeschlossenes Sanktionssystem enthält, das die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage durch Mitbewerber ausschlösse. Stellt ein Unternehmer bei der Konkurrenz den Verstoß gegen eine DSGVO-Vorschrift fest, stehe ihm das Recht zu, den Konkurrenten wettbewerbsrechtlich abzumahnen. Deshalb sei aber nicht jeder DSGVO-Verstoß automatisch abmahnbar. Voraussetzung sei, dass die betroffene Datenschutzvorschrift „marktverhaltensregelnden Charakter“ hat. Diese Frage müsse für jede DSGVO-Regelung konkret geprüft werden, so das Gericht.

Ob die Auffassung des OLG Hamburg als Leitlinie dienen kann, bleibt abzuwarten. In dem BGH-Verfahren „Verbraucherzentralen gegen Facebook“ (Az. I ZR 186/17) soll der BGH Beobachtern zufolge bezweifeln, dass das Wettbewerbsrecht im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung zur Anwendung kommen soll (Quelle: https://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2018/12/datenschutz-vs-wettbewerb-facebook-hofft-mit-white-case-und-rohnke-winter-auf-bgh).

Der BGH hat darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen die gegenüber dem Betreiber eines sozialen Netzwerks abgegebene Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten der Mitglieder an einen Betreiber kostenloser Computerspiele wirksam und die Datenübermittlung damit rechtmäßig ist.

Noch ist unklar, wie der BGH in dieser Sache urteilen wird. Der Verkündungstermin in Sachen I ZR 186/17 ist am 11. April 2019, 9:00 Uhr. Nicht auszuschließen ist, dass der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Rechtsfrage zur Entscheidung vorlegt oder die Sache direkt entscheidet.

Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen können gleichwohl weiterhin nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) angemahnt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG). Berechtigt hierzu sind die in § 3 Abs. 1 UKlaG genannten Stellen (z. B. Verbraucherschutzvereine, Wettbewerbsverbände, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern) nicht aber einzelne Wettbewerber.

Entwicklungen in der (nationalen) Gesetzgebung

Der Freistaat Bayern hat bereits am 26.06.2018 einen Gesetzesantrag zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung auf den Weg gebracht, um einer etwaigen missbräuchlichen und rechtswidrigen Abmahnpraxis im Bereich des Datenschutzrechts vorzubeugen. Der Entwurf sieht grundsätzliche Änderungen im UWG und UKlaG vor.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat dazu im September 2018 einen Referentenentwurf – Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – vorgelegt. Der Entwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen, höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Anmahnungen, mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vor. Der Entwurf befindet sich derzeit in den Ausschussberatungen (Stand 16.01.2019).

Fazit und Handlungsempfehlung

Eine der größten Befürchtungen, die mit Eintritt der DSGVO einhergingen, war die, vor einer Abmahnflut gegen Unternehmen, Betriebe und Vereine wegen fehlender oder unzureichender Datenschutzerklärungen. Diese sind zwar nicht in dem Umfang eingetreten, wie zuvor befürchtet wurde; doch vor dem Hintergrund der unklaren Rechtslage gibt es keine Entwarnung für kostenpflichtige Abmahnungen bei Datenschutzverstößen. Es empfiehlt sich daher, Abmahnungen im Rahmen der DSGVO ernst zu nehmen.

Unternehmen und Unternehmer, die eine auf das UWG gestützte Abmahnung wegen Verstoß gegen die DSGVO von einem Mitbewerber erhalten, sollten unter Hinweis, dass die DSGVO ein abgeschlossenes Sanktionssystem enthält, das die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen auf Grundlage des UWG ausschließt und zudem die verletzte Vorschrift aus der DSGVO keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG ist, versuchen, dem abmahnenden Konkurrenten den Wind aus den Segeln zu nehmen.

Noch besser aber, als auf ausbleibende Abmahnungen zu hoffen oder auf sie reagieren zu müssen, ist es natürlich, die jeweiligen Anforderungen der DSGVO umzusetzen.

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