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Die größte Steuerreform in den USA seit über 30 Jahren – auch für deutsche Unternehmen relevant

Ziel der größten US-Steuerreform der jüngeren Vergangenheit ist es, das Steuersystem zu vereinfachen, Abgaben zu senken, Anreize für Investitionen in den USA zu schaffen und einen positiven Beschäftigungsimpuls für den Arbeitsmarkt herbeizuführen.

Für deutsche Unternehmen können insbesondere die folgenden Änderungen relevant sein:

  • Die Reform führt zu einer deutlichen Absenkung des Körperschaftsteuerniveaus von 35 % auf 21 % (ohne lokale Steuern).
  • Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch diskutierte Grenzausgleichssteuer („Boarder Adjusted Tax“), die Exporte in die USA enorm verteuert hätte, indem US-Unternehmen die Importe unter Umständen nicht als Betriebsausgaben hätten geltend machen können, ist nicht Bestandteil der Steuerreform geworden. Im Gegenzug wurde eine modifizierte „Base Erosion Anti-Avoidance Tax (BEAT)“ aufgenommen (Sondersteuer auf „Gewinnabsaugung“ durch im Wesentlichen Lizenz- und Finanzierungsgestaltungen). Sie dürfte den traditionell exportstarken deutschen Mittelstand nicht so hart treffen, da die BEAT zum einen nur ab einem Jahresumsatz von 500 Millionen US-Dollar greift und zum anderen Warentransaktionen (Warenimporte aus Deutschland) grundsätzlich nicht von der BEAT erfasst werden.
  • Zudem haben zwei aus dem deutschen Steuerrecht bereits bekannte Regelungen Einzug in die US-Steuergesetzgebung gefunden:
    • Die Beschränkung des ertragsteuerlichen Zinsabzugs in den USA folgt zukünftig den Grundzügen der deutschen Zinsschranke.
    • Auch die bereits aus dem deutschen Steuerrecht bekannte Mindestbesteuerung hat in ähnlicher Form Eingang in die US-Steuergesetzgebung gefunden. Ein ertragsteuerlicher Verlust ist nunmehr grundsätzlich zeitlich unbegrenzt vortragsfähig. Im Gegenzug wurde jedoch der Verlustrücktrag abgeschafft und die Verlustnutzung auf 80 % des zu versteuernden Einkommens begrenzt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass insbesondere die Senkung des Körperschaftsteuersatzes und die im Endeffekt nur in abgemilderter Form eingeführte Grenzausgleichssteuer zu einer erheblichen Reduktion der Steuerlast von US-Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen führen würde und dem traditionell exportstarken deutschen Mittelstand zumindest keine Nachteile beschert.

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