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Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

Am 21. August 2019 hat die Bundesregierung den vorgenannten Gesetzesentwurf beschlossen.

Nach diesem Gesetzesentwurf ist ein Abbau des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2021 für die überwiegende Anzahl von Personen vorgesehen, die der Einkommensteuer unterliegen. Zielgruppe für die Entlastung sind also sowohl Arbeitnehmer als auch Personen, die an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt sind.

Nach Angaben der Regierung sollen 90 % der Steuerzahler vollständig entlastet werden, 6,5 % der Steuerzahler sollen von einer teilweisen Entlastung profitieren. Die Entlastung erfolgt in Abhängigkeit vom steuerpflichtigen Einkommen.

Für Kapitalgesellschaften, welche den Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer zahlen, sieht der vorliegende Entwurf keine Entlastung vor.

Ob und inwieweit der vorliegende Entwurf die bis dato bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die als „Ergänzungsabgabe zur Einkommenssteuer“ eingeführte Abgabe zur Finanzierung der Kosten der Wiedervereinigung verstärkt oder entkräftet, bleibt abzuwarten. Neben der Tatsache, dass nicht unmittelbar eine vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags erfolgt, wird derzeit auch schon kritisiert, dass die Abgabe weiterhin ungemildert auf die sogenannte Abgeltungssteuer sowie auf die Kapitalertragsteuer erhoben wird, sodass Bezieher von Einkünften aus Kapitalvermögen möglicherweise gegenüber anderen Steuerpflichtigen benachteiligt werden.   

Mit weiteren Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit oder auch dem Bundesverfassungsgericht wird in den kommenden Jahren zu rechnen sein.

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