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Entwurf eines Strom- und Energiesteueränderungsgesetzes liegt vor - Neuerung in § 3b E-EnergieStG bzw. § 2a E-StromStG

Zum Jahresbeginn wurde ohne große Vorwarnung die „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen im Sinne des Strom- oder Energiesteuerrechts“ (Formblatt 1139) durch die Zollverwaltung eingeführt. Das Formblatt 1139 ist nach Ansicht der Verwaltung eine zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Entlastungen bzw. Befreiungen nach dem Strom- oder Energiesteuergesetz. Die jeweiligen Vordrucke für die Entlastungsanträge sind bereits teilweise redaktionell angepasst bzw. aktualisiert worden.

Die u. E. unangekündigte Einführung der Selbsterklärung, welche grundsätzlich durch Änderungen im EU-Beihilferecht begründet ist, sorgte branchenweit für erhebliche Diskussionen, da in der derzeit gültigen Gesetzesfassung u. E. keine korrespondierende und eindeutige Ermächtigungsgrundlage beinhaltet ist. Erfahrungswerte im Hinblick auf die Anwendung des Formblattes liegen derzeit noch nicht vor, sodass grundsätzlich eine Abgabe dieser Erklärung zu empfehlen ist, sollte es sich bei dem Antragssteller um kein Unternehmen in der Krise handeln. Eine Unsicherheit besteht auch dahingehend, ob ein gestellter Entlastungsantrag ohne zeitgleiche Einreichung von Vordruck 1139 überhaupt als ein wirksam eingereichter Antrag durch die Verwaltung gewertet wird. Dies soll dem Vernehmen nach so sein. Nach unseren Informationen ist darüber hinaus eine Verfügung der Generalzolldirektion in der Planung, welche auf Einzelfragen im Zusammenhang mit der Definition eines Unternehmens in der Krise eingehen soll. Im Rahmen dieser Verfügung werden insbesondere Ausführungen zu den gängigen Verlustausgleichsregelungen (z. B. Zuschüsse, Patronatserklärung oder Ergebnisabführungsvertrag im Sinne des § 291 AktG) erwartet.

Zu beachten ist bei der Definition eines Unternehmens in der Krise, dass es sich hierbei um eine Definition aus dem EU-Beihilferecht handelt. Diese Einordnung ist nicht identisch mit den nationalen handelsrechtlichen Vorschriften oder den International Financial Reporting Standards (IFRS).

Bei den beiden in der Überschrift genannten Vorschriften handelt es sich nach unserem Verständnis um die gesetzliche Legitimierung der Anforderung bzw. Notwendigkeit der von der Zollverwaltung eingeführten „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen im Sinne des Strom- oder Energiesteuerrechts“. Weiterhin ist ein Verweis in den einzelnen Entlastungsnormen auf diese Regelungen vorgesehen, sodass eine uneingeschränkte Anwendbarkeit gewährleistet wäre.

Darüber hinaus enthält der Referentenentwurf verschiedene Anpassungen z. B. im Bereich der Ermächtigungsvorschriften des Alkoholsteuergesetzes, Tabaksteuergesetzes und Luftverkehrssteuergesetzes. Diese Anpassung schafft die Grundlage der Einführung einer elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen in diesen Rechtsbereichen.

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