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Erhöhung der Wertgrenzen für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte verlängert

Das Ministerium der Finanzen hat mit Runderlass vom 16.02.2021 (MBl. NRW. 2021 S. 81) zur Beschleunigung von Investitionen für Beschaffungen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die bestehende Pandemie im Land NRW abweichend von den VV zu § 55 LHO NRW1 die Wertgrenzen für die Durchführung von Direktaufträgen, beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sowie Verhandlungsvergaben zeitlich befristet erhöht.

In einem gemeinsamen Runderlass vom 4. August 2021 mit dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hatte das Ministerium der Finanzen Lockerungen im Vergaberecht für die Beseitigung von Schäden, die durch die Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 verursacht wurden, geschaffen. Beide Erlasse waren zunächst bis zum Jahresende 2021 befristet.

Mit Runderlass vom 23.12.2021 (MBl. NRW. 2022 S. 10), in Kraft getreten zum 01.01.2022, hat das Ministerium der Finanzen nunmehr die Geltung der erhöhten Wertgrenzen zur Beschleunigung von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die bestehende Pandemie sowie auch zur Bekämpfung und Eindämmung der nach wie vor akuten COVID-19-Pandemie und zur Bekämpfung der unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen werden bei Direktaufträgen über Leistungen sowie bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Beschaffung von Leistungen bis zum 30.06.2022 verlängert.


Änderungserlass - Beschleunigung Investitionen

Für die zulässige Durchführung nachfolgender Verfahren gelten mithin in Abhängigkeit von der jeweiligen Leistungskategorie folgende Wertgrenzen:

Bauleistungen

  • Direktauftrag: bis zu 15 000 Euro netto.
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: jedes Gewerk bis zu 750 000 Euro netto oder Gesamtauftragswert in Höhe von 1 250 000 Euro netto.
  • Freihändige Vergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb: jedes Gewerk bis zu 75 000 Euro netto oder Gesamtauftragswert in Höhe von 125 000 Euro netto.

Liefer-/Dienstleistungen

  • Direktauftrag: bis zu 15 000 Euro netto.
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis zu 100 000 Euro netto.
  • Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb: bis zu 100 000 Euro netto.

Freiberufliche Leistungen:

  • Direktauftrag: bis zu 25 000 Euro netto.
  • Architekten-/Ingenieurleistungen (Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber): bis zu 150 000 Euro netto einschließlich Nebenkosten.

Soziale und besondere Dienstleistungen:

  • Freie Auswahl unter allen Verfahren bis zu 250 000 Euro netto.

Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben durch den Erlass unberührt.

Auf die Veröffentlichungspflichten sowie die Dokumentationspflichten nach VOB/A und UVgO wird hingewiesen. Zudem ist das „Vier-Augen-Prinzip“ nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz auf ein „Sechs-Augen-Prinzip“ zu erweitern.

 

1 Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO)

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