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Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 30. September 2022 verlängert

Das Bundeskabinett hat am 22.6.2022 die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) beschlossen. Mit der Verordnung werden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 30. September 2022 verlängert.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, die in jedem Monat des Bezugs des Kurzarbeitergeldes erfüllt sein müssen, bleiben weiterhin bis zum September 2022 herabgesetzt in Bezug auf die folgenden Punkte:

Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiter vollständig verzichtet.

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld laufen hingegen wie vorgesehen am 30. Juni 2022 aus. Damit soll nach der Begründung des Bundeskabinetts der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die zur Eindämmung der Pandemie getroffenen Einschränkungen inzwischen weitestgehend aufgehoben und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt weggefallen seien. Eine Verschärfung der pandemischen Situation mit einem erneuten Lockdown sei derzeit nicht zu erwarten. Hinzu komme, dass der Arbeitsmarkt weiterhin auf Erholungskurs und die Nachfrage nach Arbeitskräften hoch sei.

Hinweis: Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem „Progressionsvorbehalt“ und kann deswegen zu einer Steuernachzahlung bei den Arbeitnehmern führen. Arbeitnehmer, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten haben, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Der Arbeitgeber sollte seine Arbeitnehmer darauf hinweisen.

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