EuGH verneint Umsatzsteuerpflicht von Aufsichtsratsmitgliedern
Aufgrund der bisherigen, ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (z. B. BFH-Urteile vom 27.07.1972, V R 136/71, BStBl II S. 810, und vom 20.08.2009, V R 32/08, BStBl 2010 II S. 88) wurde die Auffassung vertreten, wonach die Tätigkeit als Aufsichtsrat „selbstständig“ erfolge. Diese Auffassung wurde ebenso in Abschnitt 2.2 Abs. 2 Satz 7 des Umsatzsteueranwendungserlasses übernommen.
Die Position eines deutschen Aufsichtsrates ist mit dem niederländischen Recht durchaus identisch.
Zu Wahrung der rechtlichen Handlungsoptionen empfehlen wir, das Thema aktiv zu verfolgen und eine mögliche Änderung der nationalen Rechtsauffassung frühzeitig in Ihrem Unternehmen umzusetzen.