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Fachkräfteeinwanderungsgesetz ab 01.03.2020

Mit dem am 01.03.2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird die Zuwanderung von Ausländern aus Nicht-EU-Staaten nach Deutschland zu Arbeits- und zu Ausbildungszwecken neu geregelt. Damit soll die gezielte Einwanderung in den deutschen Arbeitsmarkt ermöglicht werden, der nicht nur für Hochqualifizierte offen sein soll.

Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, die einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation wie ein Hochschulstudium oder eine qualifizierte Berufsausbildung haben, können nunmehr in Deutschland in den entsprechenden Berufen arbeiten; die bisherige Beschränkung auf "Engpassberufe", die besonders vom Facharbeitermangel betroffen sind, gilt nicht mehr.

Das Gesetz definiert dabei einen einheitlichen Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung gleichermaßen umfasst. Eine solche gesetzliche Definition war bisher nicht vorhanden. Zugleich besteht die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung, für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einzureisen. Voraussetzung sind notwendige deutsche Sprachkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Möglichkeit war bisher nur für Hochschulabsolventen vorgesehen.

Gleichzeitig wird auf die „Vorrangprüfung“ bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag verzichtet sowie die Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung aufgehoben.

Schließlich wurden verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen geschaffen. Fachkräfte aus Drittstaaten, die für eine qualifizierte Beschäftigung nach Deutschland einreisen wollen, benötigen dazu jedoch nach wie vor die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation oder einen als vergleichbar anerkannten Hochschulabschluss – eine oftmals hohe Hürde für die betreffenden Fachkräfte. Eine Ausnahme bilden lediglich IT-Fachkräfte, die unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Anerkennung einreisen und in Deutschland ihren Beruf ausüben dürfen.

Zusätzlich sind Verbesserungen der Verwaltungsverfahren, insbesondere bei den Visumverfahren, eingeführt worden. Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen ein beschleunigtes Verfahren für die Einreise von Fachkräften aus Drittstaaten beantragen. Damit soll die Dauer des Anerkennungsverfahrens auf zwei Monate verkürzt werden. Zudem gelten verkürzte Fristen für die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sowie für die Beantragung und Erteilung des Einreisevisums. Die zusätzlichen Kosten für das beschleunigte Verfahren in Höhe von 411 Euro trägt der Arbeitgeber.

Schließlich sind gezielte Werbemaßnahmen gemeinsam mit der Wirtschaft, Beschleunigungen bei der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse und eine verstärkte Sprachförderung insbesondere im Ausland, vorgesehen.

Hinweis: Das Bundesministerium des Inneren (BMI) hat detaillierte Anwendungshinweise mit Datum vom 30. Januar 2020 zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz erlassen, die auf der Internetpräsenz des BMI veröffentlicht wurden.

Quelle: BGBl 2019, Teil I Nr. 31, S. 1307 ff.

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