Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Gestiegener Ausbildungsfreibetrag: Wie Eltern ihre Steuerlast senken können

Wenn der Nachwuchs studiert oder eine Ausbildung absolviert, greifen ihm die Eltern häufig finanziell unter die Arme. Ist das Kind auswärtig untergebracht und haben die Eltern für das Kind noch einen Anspruch auf Kindergeld, können sie einen Ausbildungsfreibetrag als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dieser wurde ab dem 1.1.2023 von 924 € auf 1.200 € pro Jahr und Kind angehoben.

Eine auswärtige Unterbringung wird vom Finanzamt in vielen Formen anerkannt, z.B. in Studentenwohnheimen, in einer gemieteten Einzimmerwohnung oder in Wohngemeinschaften. Wichtig ist nur, dass das Kind über einen längeren Zeitraum selbständig einen eigenen Haushalt führt und nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt. Weitere Voraussetzung für die Freibetragsgewährung ist, dass das Kind bereits volljährig ist und nachweislich eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert. 

Hinweis: Unerheblich ist, ob das Kind neben seiner Ausbildung oder seines Studiums noch jobbt, denn Einkünfte des Kindes werden nicht auf den Freibetrag angerechnet. Gleiches gilt für Ausbildungsbeihilfen wie BAföG. 

Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht für das ganze Jahr erfüllt, gewährt das Finanzamt den Ausbildungsfreibetrag zumindest zeitanteilig (monatsweise mit einem Zwölftel). Sind Eltern getrennt oder geschieden und steht ihnen jeweils der halbe Kinderfreibetrag zu, müssen sie sich den Ausbildungsfreibetrag grundsätzlich ebenfalls teilen.

Haben Eltern für ihr Kind keinen Anspruch auf Kindergeld mehr (z.B. weil das studierende Kind älter als 25 Jahre ist), können sie ihre finanziellen Beiträge häufig noch als Unterhaltsleistungen bis zur Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags in der Einkommensteuererklärung absetzen (zuzüglich etwaiger übernommener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind). Das Finanzamt gewährt diesen Kostenabzug aber nur, wenn das Kind auch „bedürftig“ ist. Sein Vermögen darf hierfür nicht mehr als 15.500 € betragen. Ausgenommen ist hierbei jedoch existenziell notwendiges Vermögen wie beispielsweise eine selbstgenutzte (angemessene) Eigentumswohnung des Kindes. Verfügt das Kind im Jahr der Unterhaltszahlung über Einkünfte von mehr als 624 €, muss der übersteigende Betrag zudem von den absetzbaren Unterhaltsleistungen der Eltern abgezogen werden.

Hinweis: Der Freibetrag wird vom Finanzamt auf Antrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eingetragen, so dass bei der Berechnung des Lohnsteuereinbehalts monatlich ein Freibetrag von 100 € mindernd berücksichtigt wird. Alternativ lässt sich der Freibetrag aber auch erst in der Einkommensteuererklärung beantragen.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang