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Gewinnminderung statt Gewinnverwendung für den guten Zweck

BFH: Verlagerung von gemeinnützigen Aktivitäten in eigene Tochtergesellschaften und anschließende Spende aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb möglich

Gemeinnützige Einrichtungen können steuerpflichtige Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben durch Spenden an gemeinnützige eigene Tochtergesellschaften mindern: Mit einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urt. vom 13.07.2022, I R 52/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter anderem klargestellt, dass Spenden aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an eine gemeinnützige Tochtergesellschaft körperschaftsteuerlich (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG) anzuerkennen sein können. Zwar könne eine steuerbegünstigte Einrichtung nicht an den eigenen ideellen Bereich spenden (so schon BFH Urt. vom 27.03.2001, I R 78/99). Dies habe aber nur „technische Gründe“. Es gebe keine normative Wertentscheidung, die besage, dass eine Körperschaft ihre gemeinnützigen Tätigkeiten nicht zum Teil auf eine Tochtergesellschaft auslagern und anschließend an diese spenden könne.

Spenden aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben können somit beschränkt abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) sein und dadurch in gewissen Grenzen gewinnmindernd wirken, wenn sie im ideellen Bereich einer Tochtergesellschaft verwendet werden. Bei einer Verwendung im eigenen ideellen Bereich würde es sich dagegen um eine bloße steuerneutrale Gewinnverwendung handeln. Optionen können sich daraus für solche NPO ergeben, deren wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wegen Überschreitung der Freigrenze (vgl. § 64 Abs. 3 AO, Einnahmen > EUR 45.000) Steuern auslösen.

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