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Klarstellung der Finanzverwaltung ab sofort

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer erlischt auch bei Weitergabe an eine nicht rechtsfähige Stiftung (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer kann in bestimmten Fälle nach § 29 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nachträglich erlöschen. Gibt z. B. ein Erbe/Vermächtnisnehmer oder Beschenkter das erworbene Vermögen innerhalb von zwei Jahren z. B. an eine steuerbegünstigte Stiftung weiter, so erlischt die Erbschaft-/ Schenkungsteuer nachträglich.

Mit einer Verfügung vom 18.09.2019 (S 3840.1.1-3/8 St 34) hat das Bayerische Landesamt für Steuern mit sofortiger Wirkung klargestellt, dass die Weitergaben an nicht rechtsfähige Stiftungen ebenso begünstigt sind, wie an rechtsfähige Stiftungen. D. h. die Erbschaft-/ Schenkungsteuer erlischt unter den jeweils gleichen Voraussetzungen. Das Landesamt hat sich damit der herrschenden, aber nicht unstreitigen Auffassung im Schrifttum angeschlossen.

Das Landesamt äußert sich darüber hinaus in der Verfügung ausführlich zu den Vorgaben, nach denen nicht rechtsfähige Stiftungen (teilweise auch bekannt als unselbstständige Stiftungen oder ungenau als Treuhandstiftungen) als steuerbegünstigt anzuerkennen sind. Z. B. zu den Eigenschaften, die ein Stiftungsträger erfüllen muss. Diese Vorgaben haben auch Bedeutung für den zivilrechtlichen Stiftungsvertrag.

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