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Können Fraktionen im Stadtrat Informationen über Stadtwerke verlangen?

Anfang des Jahres wurde in dem Wirtschaftsmagazin des Bundes der Steuerzahler e.V. (BdSt) über die Linksfraktion der Stadt Bonn1 berichtet. Diese hatte verschiedene Fragen zur wirtschaftlichen Situation der Stadtwerke Bonn an den Oberbürgermeister gerichtet. Die Antworten hierzu genügten der Linksfraktion nicht, so dass sie den Fall vor das Verwaltungsgericht Köln gebracht hat.

Dort wurde kein Urteil gefällt, sondern eine Einigung zwischen Linksfraktion und Oberbürgermeister herbeigeführt. Danach verpflichtete sich der Oberbürgermeister zu mehreren der strittigen Fragen genauere Antworten zu liefern.

Der Artikel wirft verschiedene Fragen auf:

  • Gibt es einen Anspruch von Fraktionen eines Stadtrats auf Erteilung von Informationen über Stadtwerke?
  • Kann ein solcher Anspruch gegen den Oberbürgermeister gerichtet sein?
  • Kann ein solcher Anspruch geltend gemacht werden, ohne dass ein entsprechender Ratsbeschluss gefasst wird?

Der Artikel in „Der Steuerzahler“ ist - aus juristischer Sicht - wenig detailliert gefasst. Auch das Protokoll der betreffenden Sitzung beim Verwaltungsgericht vom 17.10.2018 enthält keine juristische Herleitung zu Entstehen und Inhalt von Informationsansprüchen. Artikel und Protokoll lassen aber darauf schließen, dass es sich um einen Informationsanspruch des gesamten Rats handelt. Auch die vor Gericht vereinbarte Nachbesserung der Beantwortung erfolgt in einer Ratssitzung und nicht (allein) gegenüber der Linksfraktion. Zudem sollen Aufsichtsratsmitglieder nicht gegenüber der Öffentlichkeit oder gegenüber Fraktionen des Stadtrates Bericht erstatten dürfen.

Vor diesem Hintergrund sollte aus unserer Sicht folgendes klargestellt werden:

  • Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat einer kommunalen Beteiligung sind unter bestimmten Bedingungen an die Beschlüsse des Stadtrates gebunden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Zudem haben diese Vertreter den Stadtrat unter bestimmten Bedingungen über besondere Angelegenheiten der kommunalen Beteiligung zu unterrichten (§ 113 Abs. 5 GO NRW).
  • Eine Weisung zur Erteilung von Informationen erfordert einen Ratsbeschluss. Der Weisung entsprechende Informationen sind u. E. an den Bürgermeister oder die Beteiligungsverwaltung zu richten.
  • Einzelnen Mitgliedern des Stadtrates steht kein Informationsanspruch zu.
  • Auch die Fraktionen sind nicht zur Informationserlangung nach der GO NRW berechtigt. Genauso wenig steht Ihnen - wie auch dem einzelnen Ratsmitglied - ein Weisungsrecht gegenüber Mitgliedern des Aufsichtsrats einer kommunalen Beteiligung zu.
  • Mitglieder des Aufsichtsrats einer kommunalen Beteiligung müssen grundsätzlich Verschwiegenheit über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der betreffenden Gesellschaft wahren. Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht kann gegeben sein, wenn das Aufsichtsratsmitglied gegenüber der Kommune berichtet.

1Der Steuerzahler, Heft 1-2/2019, S. 10

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