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Landtag NRW hat Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften beschlossen

Am 25. November 2021 hat der Landtag das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften beschlossen, welches am 14. Dezember 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht worden ist.

Die Änderungen betreffen folgende Rechtsvorschriften:

  • NKF-Covid-19-Isolierungsgesetz
  • Gesetz über den Landesverband Lippe
  • Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz
  • Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande NRW
  • Landesbeamtengesetz sowie Landesbeamtenversorgungsgesetz
  • Gemeindeordnung für das Land NRW
  • Kreisordnung für das Land NRW
  • Landschaftsverbandsordnung für das Land NRW
  • Gesetz über den Regionalverband Ruhr
  • Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
  • Konnexitätsausführungsgesetz

Für die Rechnungslegung von Gemeinden von besonderer Bedeutung dürften dabei die Änderungen des NKF-Covid-19-Isolierungsgesetzes sowie die der Gemeindeordnung NRW sein.

NKF-Covid-19-Isolierungsgesetz

Wesentlicher Inhalt der beschlossenen Änderungen ist die zeitliche Ausweitung der bereits für das Haushaltsjahr 2020 bestehenden Regelungen zum Umgang mit coronabedingten Haushaltsbelastungen auf die Jahre 2021 und 2022. Während die Erleichterungen bzgl. des Erfordernisses einer Nachtragssatzung zeitlich auf das Haushaltsjahr 2021 ausgeweitet werden, werden die Regelungen zur Isolierung von coronabedingten Haushaltsbelastungen in der Haushaltssatzung und im Jahresabschluss sogar für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 zur Anwendung gelangen. Somit können Gemeinden im Rahmen der Haushaltsplanung sowie bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die coranabedingten Haushaltsbelastungen durch den Ansatz eines außerordentlichen Ertrags kompensieren, sodass diese keine Auswirkungen auf den Haushaltsausgleich haben werden. Im Ergebnis soll damit auch für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 die kommunale Handlungsfähigkeit sichergestellt werden, wenngleich dies eine reine Verschiebung der Belastungen und damit einhergehend eine Beschränkung der kommunalen Handlungsfähigkeit in der Zukunft bedeutet.

Gemeindeordnung für das Land NRW

Mit der Neufassung des § 94 GO NRW1 kann eine Gemeinde ihre Finanzbuchhaltung nach § 93 GO NRW nur noch auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen. Während in der Vergangenheit auch die Wahrnehmung von kommunalen Finanzbuchführungsaufgaben durch privatrechtliche Rechtsformen, z. B. GmbH, zulässig war, wird dies - wie bereits heute für die Vollstreckungsaufgaben - künftig nicht mehr möglich sein. Begründet wird dies damit, dass es sich bei den zu verarbeitenden Daten insbesondere auch um solche Daten handelt, die dem Steuergeheimnis unterliegen und damit dem erhöhten Schutzniveau des § 30 AO2 unterworfen sind.

 

1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
2 Abgabenordnung (AO)

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