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Legitimationswirkung der Gesellschafterliste

Seit einigen Monaten gibt die Gesellschafterliste bei der GmbH Anlass für Blogbeiträge.

Eine Gesellschafterliste (§ 16 GmbHG) legitimiert selbst dann zum Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung von GmbHs, wenn es den Geschäftsanteil nicht mehr gibt, weil er wirksam eingezogen ist

Erneuter Anlass ist ein vor kurzem veröffentlichtes Urteil vom 20.11.2018, Az. II ZR 12/17, Juris zur Reichweite ihrer Legitimationswirkung im Verhältnis zur Gesellschaft, die sich aus der seit November 2008 geltenden Fassung von § 16 Abs. 1 Satz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ergibt.

Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat ein Recht darauf, dass die Gesellschafterversammlung nur solche Beschlüsse fasst, die mit dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag in Einklang stehen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits 1965 (Urt. vom 25.02.1965, II ZR 287/63, Juris) ausdrücklich entschieden und mit der aktuellen Entscheidung nochmals ausdrücklich bestätigt.

Für die gesetzmäßige Ausübung sämtlicher Mitgliedschaftsrechte, insbesondere für das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung kommt es nur darauf an, wer in der Gesellschafterliste, die dem Handelsregister vorliegt, als Gesellschafter eingetragen ist. Ob eine in diese Liste eingetragene Person wirklich Gesellschafter ist, spielt dagegen keine Rolle.

Das gilt – so der Bundesgerichtshof (BGH) nun ausdrücklich – selbst dann, wenn es den Geschäftsanteil nicht (mehr) gibt, weil er eingezogen wurde. Dass ein ordnungsgemäß gefasster Einziehungsschluss sofort wirksam wird, wenn er dem betroffenen Gesellschafter zugestellt wird, stehe dem nicht entgegen.

Der BGH räumt in der ausführlich begründeten Entscheidung der Rechtssicherheit der Gesellschaft darüber, wer Mitgliedschaftsrechte ausüben darf, eine hohe Bedeutung ein. Durch das Abstellen auf die rein formelle Legitimationswirkung soll ihr eine unter Umständen aufwändige Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse erspart bleiben. Gleichzeitig hat das Gericht klargestellt, dass die Legitimationswirkung sich nur auf den scheinbaren Fortbestand eines früher vorhandenen Geschäftsanteils beziehen kann. Nicht dagegen kann sie zur scheinbaren Entstehung eines nicht existenten Geschäftsanteils führen.

Vor allem bei Gesellschafterstreitigkeiten verschärft sich der Wettlauf zwischen den verschiedenen Parteien nochmals. Die verbleibenden Gesellschafter (und die Gesellschaft) wollen die Veränderungen beim Handelsregister möglichst schnell herbeiführen, der von der Einziehung Betroffene will möglichst verhindern, dass eine neue Gesellschafterliste eingereicht wird.

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