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Mehrwertsteuersenkung – kleine Übergangshilfe bis 31.07.2020

Zwei BMF-Schreiben vom 12.06.2020 und vom 23.06.2020 begleiten zwischenzeitlich den Beschluss vom 03.06.2020 der Regierungskoalition, dass „zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt werden soll”.

Die Schreiben basieren auf Anweisungen, die im August 2006 anlässlich der Mehrwertsteuererhöhung von 16 % auf 19 % entwickelt wurden. Aktuell erscheinen sie weiterhin überarbeitungsbedürftig und daher vorläufig.

Es ist jedoch erkennbar, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Umstellungsschwierigkeiten, die sich aus der Mehrwertsteuersenkung ergeben, erkannt hat. Vor diesem Hintergrund wurde eine Textziffer “Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette” eingefügt. Falsch, also mit 19 % zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer in Rechnungen für Leistungen im Juli 2020, die gegenüber einem Unternehmen erbracht werden, müssen zur Vereinfachung nicht berichtigt werden. Auch der Vorsteuerabzug auf Grundlage des unrichtigen ausgewiesenen Steuersatzes wird für die genannte Übergangszeit gewährt.

Es sind weitere Vereinfachungen zu erhoffen, aktuell vor allem im Bereich Dauerverträge und Leistungen. Wir verweisen auf unser umfangreiches PKF Spezial vom 18.06.2020.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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