Missbrauch von Kundendaten rechtfertigt fristlose Kündigung
Ein angestellter Berater eines IT-Unternehmens (M) hatte im IT-System eines Kunden eine Sicherheitslücke entdeckt. Der M nutzte daraufhin personenbezogene Daten, um den Kunden vor dieser Schwachstelle zu warnen. Hierzu hatte sich M über die Sicherheitslücke personenbezogene Daten von Führungskräften des Kunden beschafft und im Anschluss auf deren Namen und über deren Kontodaten Kopfschmerztabletten bestellt. Im Rahmen der Bestellung informierte M die Führungskräfte des Kunden über die gravierende Sicherheitslücke. Der Arbeitgeber des IT-Beraters M reagierte daraufhin mit einer fristlosen Kündigung.
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 15.1.2020 (Az.: 3 Ca 1793/19, s.u. www.justiz.nrw.de) ab. Zwar sei es legitim, auf eine Sicherheitslücke hinzuweisen, allerdings sei das gewählte Mittel unverhältnismäßig gewesen. Durch sein Vorgehen habe der IT-Berater M das Vertrauen des Kunden zu seinem Arbeitgeber gestört und damit die Kundenbeziehung gefährdet.