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Neues zur buchhalterischen Entflechtung

Festlegungsentwürfe der Bundesnetzagentur (BNetzA) mit umfangreichen Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung für Strom und Gas stehen zur Konsultation

Die BNetzA beabsichtigt, detaillierte Vorgaben für die Erstellung/Prüfung von Jahresabschlüssen/Tätigkeitsabschlüssen unter anderem von vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen (viEVU) zu machen. Zu diesem Zweck hat die BNetzA jeweils eine Festlegung für die Bereiche Strom und Gas entworfen. Die Entwürfe sind zur Konsultation ins Netz gestellt1.

Die BNetzA möchte mit den Festlegungen unter anderem die Aussagekraft der Tätigkeitsabschlüsse für die Strom- und Gasverteilung erhöhen, indem sie unmittelbare und mittelbare energiespezifische Dienstleistungen ausdrücklich diesen Verteilungstätigkeiten zuordnet. Bislang fordert das Energiewirtschaftsgesetz zwar, dass für diese Dienstleistungen in der internen Rechnungslegung eigene Konten zu führen sind. Mit einer notwendigen Einbeziehung in die zu veröffentlichenden Tätigkeitsabschlüsse ist dies aber nicht verbunden. Dies soll sich durch eine Konkretisierung des Begriffs der Verteilung künftig ändern.

Betroffen von den zu erwartenden Festlegungen sind Adressaten, die in den originären Zuständigkeitsbereich der BNetzA (über 100.000 angeschlossene Kunden oder ein länderübergreifendes Netz) oder den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, für die die BNetzA die Funktion der Regulierungsbehörde übernommen hat. Unternehmen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Landesregulierungsbehörden fallen, sind nicht angesprochen.

Adressiert werden:

  • viEVU (als Einzelunternehmen oder als Gruppe von Unternehmen) – erfasst werden damit z. B. alle Unternehmen in der betreffenden Gruppe, die Tätigkeiten der Gasfernleitung und/oder Gasverteilung sowie Elektrizitätsübertragung und/oder Elektrizitätsverteilung ausüben,
  • rechtlich selbständige Netzbetreiber,
  • Unternehmen aus einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die unmittelbar oder mittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen; diese werden auch dann erfasst, wenn sie als solche nicht (energierechtlich) reguliert sind.

Als unmittelbare energiespezifische Dienstleistungen sieht die BNetzA solche Dienstleistungen an, die in direktem Zusammenhang z. B. mit den Tätigkeiten Verteilung, Lieferung oder Kauf von Strom oder Gas stehen (wie etwa technische und/oder wartungsbezogene Aufgaben oder der Börsenhandel). Mittelbare energiespezifische Dienstleistungen sollen alle solche sein, die speziell für die Energiewirtschaft angeboten werden. Dazu können gehören Verbrauchsabrechnungen, IT-Dienstleistungen oder energierechtliche Beratungen. Erbracht werden können diese Dienstleistungen gegenüber Netzbetreibern oder sonstigen Unternehmensbereichen in der Sparte Energie.

Der Begriff der mittelbaren energiespezifischen Dienstleistungen ist nach Auffassung der Beschlusskammern weit auszulegen. Ausdrücklich gehören hierzu auch Leistungen typischer Querschnittsfunktionen wie Geschäftsführung, Rechnungswesen oder Controlling, sofern diese nur gegenüber dem eigenen Netzbetreiber bzw. nicht in vergleichbarem Umfang gegenüber Dritten geleistet werden.

Den Adressaten der Festlegung wird unabhängig von größenabhängigen Erleichterungen die Pflicht auferlegt, den Jahresabschluss und gegebenenfalls den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Unternehmen, die energiespezifische Dienstleistungen gegenüber den Tätigkeitsbereichen Gasfernleitung/Gasverteilung, Elektrizitätsübertragung/Elektrizitätsverteilung in anderen Unternehmen erbringen, müssen diese Dienstleistungen in ihrem eigenen Unternehmen einem entsprechenden Tätigkeitsbereich (z. B. Elektrizitätsverteilung) zuordnen. Dies führt dazu, dass Mutter- oder Dienstleistungsgesellschaften im Konzern, die für einen Verteilernetzbetreiber entsprechende Leistungen erbringen, einen Tätigkeitsabschluss für Gas- oder Elektrizitätsverteilung aufstellen und prüfen lassen müssen.

Neben einer Verschärfung der Anforderungen an die buchhalterische Entflechtung enthält der Festlegungsentwurf eine Reihe von Vorgaben zur Erweiterung des Prüfungsauftrags.

Demnach haben die Adressaten den Abschlussprüfer zu verpflichten, zusätzliche Informationen in den Prüfungsbericht oder in einen Ergänzungsband des Prüfberichts aufzunehmen, welche wiederum von den Beschlusskammern im Rahmen von Kostenprüfungen nach § 6 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verwendet werden können. Dies umfasst etwa Angaben zu Kapitalverrechnungsposten in Tätigkeitsbilanzen oder Verbindlichkeiten aus Ergebnisabführungsverträgen – mithin also Netzkostenelemente, zu deren kalkulatorischer Berücksichtigung in Kostenprüfungen zwischenzeitlich einschlägige Gerichtsentscheidungen vorliegen.

Zeitlich gesehen sehen die Entwürfe vor, dass die neuen Anforderungen für alle Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag ab dem 30. September 2020 gelten sollen.

Am 19. September 2019 hat die BNetzA ein Webinar durchgeführt, um den potenziellen Adressaten zusätzliche Informationen zu den Festlegungsentwürfen zu geben, praktische Umsetzungsfragen anhand von Beispielen zu illustrieren und Einzelfragen zu beantworten. Während die Intention der Festlegungen – nämlich einen Teil der Prüfungshandlungen einer Kostenprüfung in der Anreizregulierung zum Bestandteil der jährlichen Jahresabschlussprüfung zu machen – immer deutlicher wird, bleiben hingegen zahlreiche praktische Fragen offen. So eröffnet vor allem die Bestimmung des Begriffs der mittelbaren energiespezifischen Dienstleistungen weite Auslegungsspielräume, die zu einer weitgehend uneinheitlichen Darstellung in den Jahresabschlüssen der Unternehmen führen dürfte. Berücksichtigt man zudem den Block der nicht-energiespezifischen Dienstleistungen, die zwar einen erheblichen Teil konzerninterner Verrechnungen ausmachen können, die aber durch die beabsichtigte Festlegung nicht erfasst werden (können), dann bestehen Zweifel, ob sich der Umfang der Überleitungs- und Darlegungserfordernisse in Kostenprüfungen tatsächlich auf ein hilfreiches Maß verringern lässt.

Über alledem steht freilich die Frage, ob die Beschlusskammern im Rahmen ihrer Festlegungskompetenzen handeln, wenn sie nicht nur eine Erweiterung des Prüfauftrags vorgeben, sondern darüber hinaus in die Buchführung der Adressaten eingreifen. Auch in diesem Punkt bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
 

1 Gas: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/BK09/BK9_72_FL/Publikationen/BK9-19-613-1bis613-5/Anlagen/Festlegungsentwurf_BK9-19_613-1bis5_Download_BF.pdf?__blob=publicationFile&v=5

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