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Ökopunkte – wie sind sie bilanziell zu behandeln?

Sind Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Vorhaben der Gemeinden oder Unternehmen (nachfolgend: Betriebe) unvermeidbar, dann müssen diese Betriebe gemäß § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für die in Anspruch genommene Landschaft (z. B. für die Errichtung einer Windkraftanlage oder den Bau einer Straße) eine Ausgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahme durchführen.

Diese sog. Aufwertungsmaßnahme dient dazu, eine Fläche mit einem geringeren ökologischen Wert durch gezielte naturschutzfachliche Maßnahmen so zu gestalten, dass bei Abschluss der Aufwertungsarbeiten eine ökologisch höherwertige Fläche vorzufinden ist. Der Gesetzgeber gewährt den Betrieben hierzu die Möglichkeit, die Aufwertungsmaßnahmen auf Vorrat anzuschaffen, mit ihnen zu handeln und in ökologische Werteinheiten (sog. Ökopunkte) umzuwandeln. Die im Zuge der ökologischen Aufwertung entstandenen positiven Guthaben der Ökopunkte können entweder direkt einem Vorhaben zugeordnet oder für zukünftige Eingriffe auf dem bei der Naturschutzbehörde geführten Ökokonto angesammelt werden.

Ökopunkte als rechtlicher und wirtschaftlicher Vorteil

Ökopunkte beschreiben ein Recht auf Anerkennung einer geschaffenen Ausgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahme und stellen einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der sich in einem künftigen Nutzenpotenzial für den Bilanzierenden näher bestimmen lässt - sei es für die Verwendung eigener, naturschädigender Eingriffe oder für die Veräußerung an Dritte. Zudem sind sie einzeln verwertbar und erfüllen aufgrund ihrer handelbaren Eigenschaft somit die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes nach § 246 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB).

Der Zweck ist entscheidend

Erworbene Ökopunkte sind in der Bilanz gem. § 255 Abs. 1 HGB mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Werden hingegen im Rahmen der Herstellung von Aufwertungsmaßnahmen einzelne Rohstoffe (z. B. für Pflanzen, Bäume, Sträucher oder Saatgut) verbraucht und Dienste (z. B. für die Entsiegelung von Flächen) in Anspruch genommen, dann bilden die Aufwendungen hierfür grds. Herstellungskosten nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Aufwendungen den Marktpreis, den der Bilanzierende bei Erwerb der Ökopunkte von einem Dritten hätte aufwenden müssen, nicht übersteigen. In diesen Fällen liegt nämlich die Vermutung nahe, dass die Aufwertungsmaßnahmen nicht ausschließlich zum Erwerb von Ökopunkten durchgeführt wurden. 

Die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Anlage- oder Umlaufvermögen richtet sich nach dem im Betrieb zu erfüllenden Zweck. Die Betriebe halten die Ökopunkte häufig mit der Absicht, sie zu einem späteren Zeitpunkt zu veräußern. Der Bilanzausweis unter dem Anlagevermögen erscheint somit als nicht sachgerecht, weil die Ökopunkte nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB). Vielmehr stellen die Ökopunkte ein „Verbrauchsgut“ des betrieblichen Leistungsprozesses dar und sollten unter den Vorräten als fertige bzw. unfertige Erzeugnisse im Umlaufvermögen abgebildet werden.

Hinweise

  • Möchte der Bilanzierende zu einem späteren Zeitpunkt die Ökopunkte mit der Ausführung einer naturschädigenden Maßnahme „verbrauchen“, sind die bisher im Umlaufvermögen erfassten Ökopunkte hiernach auf den neu geschaffenen Vermögensgegenstand als Anschaffungs-/Herstellungsnebenkosten erfolgsneutral umzubuchen.
  • Sofern Ökopunkte an Dritte veräußert werden, sind sie im Zeitpunkt der Veräußerung erfolgswirksam auszubuchen.
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