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Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) zur beschränkten Steuerpflicht von Lizenzzahlungen: Gesetzliche Entschärfung für die sog. Registerfälle in Sicht?

Einkünfte aus der befristeten Überlassung von in ein inländisches Register eingetragenen Rechten oder deren Veräußerung unterliegen nach Auffassung des Bundesministerium für Finanzen (BMF) (Schreiben vom 06.11.2020) selbst dann der beschränkten Einkommen-/Körperschaftsteuerpflicht, wenn über die erwähnte Eintragung hinaus kein Inlandsbezug besteht (sog. Registerfälle). So unterliegen u. a. Lizenzzahlungen eines ausländischen Schuldners nach Meinung des BMF einer deutschen Quellensteuer, soweit keine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Problematisch ist diese Auslegung u. a. deshalb, weil

  • z. T. die Frage aufgeworfen wurde, inwieweit ein solcher Besteuerungsanspruch überhaupt zulässig ist,
  • sie zumindest in der Vergangenheit nicht der herrschenden Meinung entsprach und viele solcher Fälle daher unbeachtet geblieben sein dürften sowie
  • unter Beachtung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vielfach in Deutschland kein endgültiger Steueranspruch verbleibt, sodass die Vorschrift v. a. einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei nur geringem Steueraufkommen verursacht (vgl. BMF-Bericht vom 28.06.2022).

Immerhin gesteht die Verwaltung dem Vergütungsschuldner die Möglichkeit zu, nach einem vereinfachten Verfahren vom Steuerabzug abzusehen (BMF-Schreiben vom 11.02.2021, inzwischen durch das BMF-Schreiben vom 29.06.2022 ausgedehnt auf Vergütungen, die dem Gläubiger bis zum 30.06.2023 zufließen) und dabei u. a. eine Freistellung - auch für zurückliegende Zeiträume - zu erlangen.

Das BMF nimmt nunmehr mit dem Referentenentwurf zu einem Jahressteuergesetz 2022 vom 28.07.2022 einen (neuen) Anlauf zur gesetzlichen Entschärfung der komplexen und arbeitsaufwändigen Regeln. Geplant ist das Folgende:

  • Im Rahmen der (regulären) beschränkten Steuerpflicht für Registerfälle wird zunächst zwischen grundstücksgleichen Rechten einerseits und sonstigen Rechten (insbes. Patent-/Marken-/Sortenrechten) unterschieden. Bei sonstigen Rechten soll in Registerfällen eine beschränkte Steuerpflicht nur vorliegen, wenn die Vergütung bis zum 31.12.2022 zufließt und auch das nur, wenn die Rechteüberlassung oder Veräußerung zwischen nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG erfolgt. Da zugleich eine Anwendung dieser Neuerung auf alle zum Zeitpunkt der Verkündung offenen Fälle vorgesehen ist, würden damit faktisch jedenfalls Lizenzen, die an nicht Nahestehende gezahlt werden (sog. Drittlizenzen) quellensteuerfrei.
  • Zu beachten bleibt jedoch, dass mit Wirkung ab dem 01.01.2022 eine kompensatorische Erweiterung des deutschen Besteuerungsanspruchs nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz vorgesehen ist, soweit in einem nichtkooperativen Steuerhoheitsgebiet Ansässige Einkünfte aus der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung von Rechten erzielen, welche in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind.

Sollte der aktuell veröffentlichte Entwurf in dieser Form Gesetz werden, wäre sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die deutsche Finanzverwaltung eine wesentliche Vereinfachung der Registerfälle erreicht. Da eine gesetzliche Entschärfung im Jahr 2021 gescheitert war, bleibt allerdings der weitere Fortgang des Gesetzgebungsvorhabens mit Spannung abzuwarten. Bis auf Weiteres dürften Steuerpflichtige gut beraten sein, ihr Verhalten an den erwähnten Verwaltungsanweisungen auszurichten und möglichst Freistellungsbescheinigungen zu beantragen.

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