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Reminder! – Anhebung der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten gem. § 6 EStG ab 01.01.2018

Bundesrat und Bundestag haben im Jahr 2017 zwei Gesetze beschlossen, die Auswirkungen auf die steuerlichen Vorschriften zu geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) haben. Sowohl in Bezug auf die steuerlichen Aufzeichnungspflichten als auch auf die Abschreibungsmöglichkeiten wurden die relevanten Grenzwerte angehoben.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind grundsätzlich verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Bei der Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist dabei von den amtlichen AfA-Tabellen auszugehen. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in bestimmten, genau definierten Fällen in Betracht. Im Hinblick auf Wirtschaftsgüter mit geringem Wert existieren weiterhin die beiden folgenden Wahlmöglichkeiten, die hinsichtlich ihrer Grenzwerte nun angepasst worden sind:

  1. Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG
  2. Sammelpostenbildung nach § 6 Abs. 2a EStG

Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG

Bislang konnten sog. GWG, also abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung unterliegen, sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Grenze von 410 € netto nicht überschreiten. Diese Grenze ist zum 01.01.2018 auf 800 € netto erhöht worden.

Sobald der Wert der Wirtschaftsgüter über 250 € netto (bis 31.12.2017 150 €) liegt, sind die Wirtschaftsgüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. In der Praxis ist dieses regelmäßig Bestandteil der Anlagenbuchhaltung, so dass für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 250 € netto zunächst eine Aktivierung und am Jahresende eine vollständige Abschreibung erfolgt. Für Wirtschaftsgüter unterhalb dieses Grenzwertes bestehen keine besonderen Aufzeichnungspflichten, so dass diese unmittelbar als Betriebsaufwand erfasst werden können.

Sammelpostenbildung nach § 6 Abs. 2a EStG

Alternativ besteht die Möglichkeit, für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung einen Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut zwischen 250 € und 1.000 € netto liegen. Bislang lag die Untergrenze zur Bildung eines Sammelpostens bei 150 €.

Wird ein Sammelposten gebildet, ist dieser weiterhin im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren gleichmäßig zu jeweils einem Fünftel abzuschreiben. Für selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unter 250 € netto bleibt in diesem Fall gleichzeitig die Möglichkeit einer sofortigen Erfassung als Betriebsaufwand - ohne besondere Aufzeichnungspflichten - bestehen.

Hinweise

  • Bei der Frage, ob die o. g. Grenzen eingehalten werden, ist stets auf den Nettobetrag abzustellen (R 9b Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR)). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abziehbar ist.
  • Die Entscheidung zwischen der Sofortabschreibung und der Sammelpostenbildung ist einheitlich für alle Wirtschaftsgüter zu treffen und entsprechend des Grundsatzes der Stetigkeit grundsätzlich auch beizubehalten.
  • Handelsrechtlich ist eine Gleichbehandlung der GWG in Handelsbilanz und Steuerbilanz grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Bildung eines Sammelpostens ist handelsrechtlich jedoch nicht zulässig, wenn der Sammelposten nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
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