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Schnell noch nutzen: Lohnsteuer-Stundung für März „durch die Hintertür“

Von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber können bei der Finanzverwaltung NRW eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10.04.2020 abzugebenden Lohnsteueranmeldungen beantragen!

In welchem Umfang dieser Fristverlängerungsantrag zu begründen ist, ist bisher noch nicht vollumfassend ersichtlich. Wir gehen allerdings davon aus, dass die gleichen Voraussetzungen gelten, die auch für eine Steuerstundung vorliegen müssen. Das bedeutet, dass das Unternehmen von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist und die am 10.04.2020 fällige Steuerzahlung aus diesem Grund nicht leisten kann. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen.

Wenn eine Fristverlängerung für die zum 10.04.2020 abzugebende Lohnsteueranmeldung erreicht werden soll, ist schnelles Handeln nötig, damit die Übermittlung der Anmeldung an die Finanzverwaltung NRW noch gestoppt werden kann und der Antrag fristgerecht bei der Finanzverwaltung NRW eingeht.

Wichtig ist auch eine Information darüber, inwieweit das Unternehmen von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist und warum ein Liquiditätsengpass besteht.

Hinweis: Auch die bayerische Finanzverwaltung gewährt jetzt eine Fristverlängerung für die Abgabe der zum 10.04.2020 abzugebenden Lohnsteueranmeldung!

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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