Schnelle Reaktion der Finanzverwaltung: BMF-Schreiben mit vereinfachten Steuerregeln für Ukraine-Hilfen
Die Finanzverwaltung reiht sich in die große Zahl derjenigen ein, die etwas tun wollen, um das große Leid zu mindern, das der Ukraine-Krieg verursacht und hat am 17.03.2022 ein neues BMF-Schreiben (VI C 4 - S 2223/19/10003:013) veröffentlicht. Rückwirkend geltend für die Zeit ab 24.02.2022 und befristet bis 31.12.2022 unterstützt sie das gesamtgesellschaftliche Engagement durch eine ganze Reihe von Abweichungen von den normalen Regeln des Gemeinnützigkeits- und der Einzelsteuergesetze. Das achtseitige Schreiben (Bundesfinanzministerium - Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten) enthält Erleichterungen:
- zum Spendennachweis (Punkt I. 1.)
- zu Spendensammelaktionen von steuerbegünstigten Einrichtungen außerhalb der eigenen Satzungszwecke (Punkt I. 2.)
- zur Verwendung von eigenen Mitteln außerhalb der Satzungszwecke (Punkt II.)
- zur Zweckbetriebseigenschaft der Unterbringung usw. von Kriegsflüchtigen durch steuerbegünstigte Körperschaften (Punkt III. 1.) und zu Zuordnungsfragen bei JPöR (Punkt III. 2.)
- zu Zuwendungen aus Betriebsvermögen als Betreibsausgaben (Punkt IV.)
- zu Spenden von Arbeitslohn (Punkt V.) und Aufsichtsratsvergütungen (Punkt VI.)
- zu diversen umsatzsteuerlichen Erleichterungen (Punkte VII. 1. bis 5.)
- zu Schenkungssteuerbefreiungen (Punkt VIII.)