Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Schnelle Reaktion der Finanzverwaltung: BMF-Schreiben mit vereinfachten Steuerregeln für Ukraine-Hilfen

Die Finanzverwaltung reiht sich in die große Zahl derjenigen ein, die etwas tun wollen, um das große Leid zu mindern, das der Ukraine-Krieg verursacht und hat am 17.03.2022 ein neues BMF-Schreiben (VI C 4 - S 2223/19/10003:013) veröffentlicht. Rückwirkend geltend für die Zeit ab 24.02.2022 und befristet bis 31.12.2022 unterstützt sie das gesamtgesellschaftliche Engagement durch eine ganze Reihe von Abweichungen von den normalen Regeln des Gemeinnützigkeits- und der Einzelsteuergesetze. Das achtseitige Schreiben (Bundesfinanzministerium - Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten) enthält Erleichterungen:

  • zum Spendennachweis (Punkt I. 1.)
  • zu Spendensammelaktionen von steuerbegünstigten Einrichtungen außerhalb der eigenen Satzungszwecke (Punkt I. 2.)
  • zur Verwendung von eigenen Mitteln außerhalb der Satzungszwecke (Punkt II.)
  • zur Zweckbetriebseigenschaft der Unterbringung usw. von Kriegsflüchtigen durch steuerbegünstigte Körperschaften (Punkt III. 1.) und zu Zuordnungsfragen bei JPöR (Punkt  III. 2.)
  • zu Zuwendungen aus Betriebsvermögen als Betreibsausgaben (Punkt IV.)
  • zu Spenden von Arbeitslohn (Punkt V.) und Aufsichtsratsvergütungen (Punkt VI.)
  • zu diversen umsatzsteuerlichen Erleichterungen (Punkte VII. 1. bis 5.)
  • zu Schenkungssteuerbefreiungen (Punkt VIII.)
Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang