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Sollzinsen für Bankguthaben und Habenzinsen für Kreditverbindlichkeiten

Abbildung im Jahresabschluss

 

Aufgrund des weiterhin anhaltenden Niedrigzinsniveaus verlangen immer mehr Kreditinstitute negative Zinsen für Bankguthaben. Dies stellt die immer größer werdende Anzahl betroffener Unternehmen hinsichtlich der Bilanzierung vor die Frage, wie solche negativen Zinsen im Jahresabschluss zu behandeln sind.

Negative Zinsen für Bankguthaben

Die in der Praxis als „negative Zinsen“ bezeichneten Beträge, die Anleger aufgrund des niedrigen Zinsniveaus an Kreditinstitute leisten müssen, stellen keine Zinsen im eigentlichen Sinne dar. Allgemein werden Zinsen laut BFH-Urteil vom 13.10.1987 als „Entgelt für die Überlassung von Kapital“ verstanden. Bei negativen Zinsen zahlt allerdings der Anleger aufgrund seines hohen Kapitalbestandes eine Vergütung an das Kreditinstitut. Eine Überlassung von Kapital im klassischen Sinne liegt in diesen Fällen nicht vor. Negative Zinsen sind daher als eine Art Gebühr für die Verwahrung des Guthabens anzusehen. Eine Verbuchung als Zinsaufwand kommt somit aufgrund des Gebührencharakters nicht in Betracht.

Wie die Abbildung dieser Gebühr im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erfolgen hat, ist in der Fachwelt weiterhin umstritten. Grundsätzlich kommen jedoch zwei Möglichkeiten in Betracht:

  • Offene Absetzung von den Zinserträgen:
    Bei dieser Variante erfolgt eine Erfassung der negativen Zinsen unter den Zinserträgen. Der negative Zinsertrag ist dabei allerdings in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) entweder in einer Vorspalte vor dem Zinsertrag oder in einem gesonderten Posten, wie z.B. „negative Zinsen aus Guthaben bei Kreditinstituten“ unter dem Zinsertrag offenzulegen.
  • Ausweis unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen:
    Die zweite Möglichkeit besteht darin, die negativen Zinsen unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen (z.B. unter den „Nebenkosten des Geldverkehrs“) auszuweisen.

Der Ausweis unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen bietet den Vorteil, dass es diesbezüglich nicht zu einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz kommt, da das Bundesfinanzministerium in dem Schreiben vom 27.05.2015 entschieden hat, dass „negative Zinsen“ steuerlich als sonstiger betrieblicher Aufwand auszuweisen sind. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1a Gewerbesteuergesetz (GewStG) erfolgt somit nicht.

Habenzinsen für Kreditverbindlichkeiten

Im konträren Fall können ebenso Habenzinsen für Kreditverbindlichkeiten anfallen. Die Abbildung dieses „positiven Zinses“ im Jahresabschluss kann analog zu dem zuvor Dargestellten erfolgen. Damit kommt entweder eine Abbildung des „positiven Zinses“ unter dem Zinsaufwand oder eine Abbildung in den sonstigen betrieblichen Erträgen in Frage. Bei der ersten Möglichkeit ist der positive Zins in der GuV ebenfalls entweder als Vorspalte vor dem Zinsaufwand oder darunter in einem separaten Posten, wie bspw. „positive Zinsen aus Verbindlichkeiten“ offenzulegen.

Sind sowohl „negative Zinsen“ für Bankguthaben als auch „positive Zinsen“ für Darlehen vorhanden, ist darauf zu achten, dass ein einheitlicher Ausweis entweder im sonstigen betrieblichen Ergebnis oder im Finanzergebnis erfolgt.

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