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Stundung der Kfz-Steuer

Die mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020 konkretisierten und aus aktuellem Anlass massiv erleichterten Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen beziehen sich grundsätzlich auf sämtliche Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden.

Wenngleich die von den Bundesfinanzbehörden verwalteten Steuern in diesem Schreiben tatsächlich keine Erwähnung finden, sollen sich die steuerlichen Maßnahmen auch auf jene Steuern, die von der Zollverwaltung erhoben werden, erstrecken. Dies geht aus einem Artikel des Bundesfinanzministeriums vom 03.04.2020 hervor. Demnach besteht bis zum 31.12.2020 ebenfalls die Möglichkeit, die Stundung der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) im gewerblichen Bereich beim jeweils zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

Insbesondere für Unternehmen in der Speditionsbranche und andere Unternehmen die einen großen Fuhrpark unterhalten, bietet sich die Stundung der Kfz-Steuer an, um eine kritische Liquiditätssituation weiter zu entschärfen.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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