Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit unter Anwendung des § 2b UStG

Die OFD Frankfurt a.M. hat sich mit der Verfügung vom 04.02.2022 (AZ S7107 A - 005 St 110.2) zu umsatzsteuerlichen Fragestellungen der interkommunalen Zusammenarbeit unter Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) geäußert.

In diesem werden für die nachfolgend genannten Formen der interkommunalen Zusammenarbeit

  • kommunale Arbeitsgemeinschaft
  • Zweckverbände
  • öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und
  • Anstalten öffentlichen Rechts

die Tätigkeiten zwischen für die einzelnen Körperschaften umsatzsteuerlich betrachtet, wobei zwischen einer Aufgabendelegation und Mandatierung differenziert wird.

Im Rahmen der Delegation gehen alle mit der jeweiligen öffentlichen Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten auf den neuen Träger (kommunale Anstalt, Zweckverband, andere Kommune, Landkreis) über, der die Aufgabe fortan im eigenen Namen erledigt. Die Aufgabenübertragung reicht soweit, wie der bisherige Aufgabenträger von der Verpflichtung zur Aufgabenerfüllung befreit wird.

Kann die übernehmende Körperschaft die Wahrnehmung der Aufgabe (einschließlich ihrer Verwaltungskosten) nicht aus mit der Aufgabe zusammenhängenden Einnahmen finanzieren, gewährt die abgebende Kommune regelmäßig einen finanziellen Ausgleich, z. B. Umlagen, Kostenerstattungen, Einlagen.

Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Ausgleichszahlungen ist zu unterscheiden, gegenüber wem die übernehmende Körperschaft tätig wird.

Ist die Körperschaft hinsichtlich ihrer Tätigkeit, die sie im Wege der Delegation übernommen hat, gegenüber der abgebenden Körperschaft berechtigt und verpflichtet, erbringt sie regelmäßig eine Leistung an diese Körperschaft. Die Ausgleichszahlungen stellen insoweit das Entgelt dar. Im Falle der Nachhaltigkeit erfüllt die übernehmende Körperschaft alle Merkmale des allgemeinen Unternehmerbegriffs i. S. des § 2 Abs. 1 UStG und ist nur unter den Voraussetzungen des § 2b UStG von der Unternehmereigenschaft ausgenommen.

Ist die übernehmende Körperschaft hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit ausschließlich gegenüber dem Bürger berechtigt und verpflichtet, erbringt sie keine Leistung an die abgebende Körperschaft. Denn alle Aktivitäten der übernehmenden Körperschaft dienen wegen des Übergangs der Aufgabenträgerschaft der Erfüllung eigener Aufgaben und stellen deshalb keine Tätigkeit gegenüber der anderen Körperschaft dar.

Die übernehmende Körperschaft erbringt in diesen Fällen umsatzsteuerliche Leistungen – wenn überhaupt – nur gegenüber dem Bürger. Die von der abgebenden Körperschaft gewährten Ausgleichszahlungen sind, sofern im Einzelfall kein Entgelt von dritter Seite anzunehmen ist, nicht umsatzsteuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Anders ist es nur, wenn die beteiligten Körperschaften die Übernahme der Aufgabe und die Ausgleichszahlungen in einem gegenseitigen Vertrag vereinbaren, weil bei derartigen Verträgen grundsätzlich von einem Leistungsaustausch auszugehen ist (Abschn. 1.1 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Der gegenseitige Vertrag überlagert dann die Wirkungen der Delegation und die übernehmende Körperschaft ist nur unter den Voraussetzungen des § 2b UStG von der Unternehmereigenschaft ausgenommen.

Bei der mandatierenden Zusammenarbeit - Mandatierung - wird eine andere Körperschaft (z. B. kommunale Anstalt, Gemeindeverwaltungsverband, Landkreis) mit der Durchführung einer öffentlichen Aufgabe beauftragt. Im Gegensatz zur Delegation findet kein Zuständigkeitswechsel statt; sämtliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die Aufgabe bleiben vielmehr weiterhin beim bisherigen Aufgabenträger. Die mandatierte Körperschaft erfüllt somit nicht eigene Aufgaben, sondern diejenigen eines anderen Verwaltungsträgers. Zur Finanzierung der übernommenen Tätigkeiten erhält sie von der auftraggebenden Körperschaft regelmäßig Umlagen, Kostenerstattungen und andere Zahlungen, die sich nach der voraussichtlichen oder tatsächlichen Inanspruchnahme bemessen. Umsatzsteuerlich liegt deshalb grundsätzlich ein Leistungsaustauschverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zwischen der aufgabenwahrnehmenden Körperschaft und der auftraggebenden Körperschaft vor. Im Falle der Nachhaltigkeit erfüllt die mandatierte Körperschaft alle Voraussetzungen des allgemeinen Unternehmerbegriffs in § 2 Abs. 1 UStG und ist nur unter den Voraussetzungen des § 2b UStG von der Unternehmereigenschaft ausgenommen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit für die Frage der Unternehmereigenschaft nach §§ 2, 2b UStG maßgebend ist, wer als Rechtsträger Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bewirkt. Ob diese Leistungen infolge einer Delegation oder Mandatierung erbracht werden, spielt für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft nach §§ 2, 2b UStG keine Rolle. Ob die einzelnen Tätigkeiten zwischen den Körperschaften und/oder dem Bürger in der Folge auch steuerpflichtig sind, ist anhand der Vorschriften des § 2b UStG zu prüfen und zu beurteilen.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang