Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren
Nachdem im Rahmen des BMF-Schreibens vom 20.05.2015 bereits die Verwaltungsauffassung zu Anwendungsfragen des § 55 Abs. 4 InsO veröffentlicht worden sind, wurde nun im Rahmen eines weiteren Schreibens vom 18.05.2016 die nachfolgend ergangene BFH-Rechtsprechung für allgemein Anwendbar erklärt und in den Abschnitt 17 des Umsatzsteueranwendungserlasses übernommen.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Urteil vom 24. September 2014, V R 48/13, BStBl 2015 II S. 506, die Gelegenheit, zu den Grundsätzen der Steuerberichtigungen im Insolvenzverfahren sowie im Insolvenzeröffnungsverfahren bei Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters Stellung zu nehmen.
Es gilt:
- Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO), mit Recht zum Forderungseinzug (§§ 22 Abs. 2, 23 InsO) oder mit Berechtigung zur Kassenführung
- Die ausstehenden Entgelte für erbrachte Leistungen werden im Stadium des vorläufigen Verfahrens uneinbringlich - die Umsatzsteuer ist zu korrigieren.
- Uneinbringlich werden auch die Entgelte für Leistungen, welche der Insolvenzschuldner in Zustimmung des Verwalters nach Verfahrenseröffnung erbringt.
- In diesem Fall kommt eine Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 UStG in Betracht. Im Falle einer Zahlung kommt es zu einer weiteren Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG, welche im Unternehmensteil der Insolvenzmasse erfolgt und zu Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO erwächst.