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Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen auf Betriebsveranstaltungen – bisher und ab 2015

Umsatzsteuerliche Konsequenzen im Einzelfall prüfen!

 

Übliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer auf herkömmlichen Betriebsveranstaltungen erfolgen - bis zu einem Gesamtwert von 110 € - überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und daher ohne umsatzsteuerliche Konsequenzen. Steht von vornherein fest, dass dieser Rahmen nicht eingehalten wird, ist dem Arbeitgeber der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Leistungen für die Sachzuwendungen versagt. Bei Zuwendungen ab dem 1. Januar 2015 sind gesetzliche Neuregelungen aus dem sogenannten Zollkodexanpassungsgesetz zu beachten.

Die zutreffende (lohnsteuerliche und) umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen auf Betriebsveranstaltungen erfordert eine Einzelfallprüfung hinsichtlich nachfolgender Merkmale.

1. Herkömmliche Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen sind z.B.:

  • Weihnachtsfeiern,
  • Betriebsausflüge,
  • Feiern zu Firmen- oder Arbeitnehmerjubiläen,
  • Pensionärstreffen

und alle weiteren Veranstaltungen, die gleichzeitig betrieblichen und gesellschaftlichen Charakter haben und dadurch das Betriebsklima fördern. Voraussetzung ist, dass alle Angehörigen des Betriebs (bzw. einer Organisationseinheit des Betriebs) daran teilnehmen dürfen, so dass keine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmer z.B. nach Stellung, Gehalt oder Leistung erfolgt.

Abgrenzungsmerkmal für die Herkömmlichkeit sind Häufigkeit oder besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung. In Bezug auf die Häufigkeit ist eine Betriebsveranstaltung üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich für denselben Kreis von Begünstigten durchgeführt werden; auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Jubilarfeiern und Pensionärstreffen sind in Bezug auf die Häufigkeit gesondert zu werten. 

Hinweis: Die Vorsteuer aus dem Erwerb von Leistungen, die von vornherein ausschließlich für Sachzuwendungen auf unüblichen Betriebsveranstaltungen angeschafft werden, ist nicht abzugsfähig.

2. Übliche Sachzuwendung bis 110 €

Bis zum 31. Dezember 2014 galten sämtliche Sachzuwendungen auf Betriebsveranstaltungen als üblich, die von den Teilnehmern unmittelbar konsumiert werden konnten (z.B. Speisen, Getränke, Musik, Kabarett usw.). Betrug der Gesamtaufwand des Arbeitgebers für diese Sachzuwendungen (inkl. Umsatzsteuer) nicht mehr 110 € je teilnehmenden Arbeitnehmer und Veranstaltung, ergaben sich keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

Hinweis: Wurde die Freigrenze überschritten, war der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Leistungen für die Sachzuwendungen insgesamt versagt. 

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 2015 gilt die bisherige Freigrenze zukünftig als Freibetrag. Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich in Höhe von jeweils 110 € je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer. Zukünftig sind aber auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z.B. Raumkosten und Kosten für Eventmanager) –  soweit der Arbeitgeber diese gegenüber Dritten aufwendet und den Arbeitnehmern nur als rechnerischen Anteil zuweisen kann – in die Berechnung einzubeziehen. Zudem ist der Aufwand für eine Begleitperson des Arbeitnehmers in die Berechnung einzubeziehen. Rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung bleiben weiterhin unberücksichtigt. Steuerfreie Leistungen für Reisekosten der Arbeitnehmer sind ebenfalls nicht einzubeziehen.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat sich bislang nicht dazu geäußert, ob bzw. inwieweit sich diese gesetzliche Neuregelung im Einkommensteuerrecht auf den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen für Betriebsveranstaltungen auswirkt. Es bleibt abzuwarten, ob dazu noch Hinweise in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt werden. 

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