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Verlängerung des Optionszeitraums für § 2b UStG

[Update (17.07.2020)

Das Corona-Steuerhilfegesetz ist am 29.06.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und somit in Kraft getreten.]

 

[Update (20.05.2020) – § 2b UStG - Optionszeitraum für § 2b UStG verlängert:

Der Bundesrat hat sich am Freitag den 15. Mai 2020 mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, das sogenannte Corona-Steuerhilfegesetz befasst und begrüßt in seiner Stellungnahme die Verlängerung des Optionszeitraums, hat jedoch noch punktuelle Ergänzungswünsche.

Dabei geht es um die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine mögliche dezentrale Erfassung der Umsatzbesteuerung durch einzelne Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften von Bund und Ländern. Daneben hat auch der Bundestag am 15. Mai 2020 in erster Lesung über das Corona-Steuerhilfegesetz beraten und den Gesetzentwurf an den Finanzausschuss zur weiteren federführenden Beratung überwiesen.

Laut dem Gesetzentwurf wird die Übergangsregelung nach § 27 Abs.22a UStG-E bis zum 31.12.2022 verlängert, um die Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere die Kommunen, bei vordringlichen Arbeiten zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Eine Beibehaltung des bisherigen Optionszeitraums würde nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit der Kommunen aber auch der anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Konsequenz haben.

Ein konkreter Zeitplan, wann das Gesetz einschließlich der vom Bundesrat gewünschten Änderungen verabschiedet werden kann, ist derzeit noch nicht bekannt.]

 

Die seit Mitte 2019 geführte Diskussion zur Verlängerung des Optionszeitraum für § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) nimmt im Rahmen der Corona-Krise weitere Gestalt an.

Im Zuge der Reform der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22 UStG des seit dem 01.01.2017 geltenden § 2b UStG geschaffen. Nach derzeitigem Stand endet dieser Optionszeitraum mit Ablauf des 31.12.2020.

Durch die Covid-19-Pandemie wird die bisherige Forderung zu einer Verlängerung des Optionszeitraums um weitere zwei Jahre verschärft, mit der Begründung, dass die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere die Kommunen, derzeit vordringlichere Arbeiten zu bewältigen haben.

Zur Unterstützung besonders betroffener Akteure beinhaltet der Entwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-
Steuerhilfegesetz)“ die Verlängerung der Optionsfrist bis zum 31.12.2022 als steuergesetzliche Maßnahme.

Die Formulierung des Gesetzesentwurfes (§ 27 Abs. 22 Buchstabe a UStG-E) sieht demnach vor, dass die bisherige Erklärung zur Anwendung der alten Rechtslage seine Gültigkeit behält und eine erneute Optionserklärung nicht erforderlich ist. Insofern kein Widerruf erfolgt, soll sich die ausgeübte Option verlängern.

Die Kabinettsbefassung ist für den 06.05.2020 vorgesehen. Wir werden Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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