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Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G)

Pflicht zum Energieaudit: Wegfall bei kleineren Unternehmen

Ende 2010 trat das EDL-G in Kraft. Es verpflichtet(e) u. a. Unternehmen, bis zum Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen und dieses mindestens alle vier Jahre zu wiederholen. Eine Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im europarechtlichen Sinne. Kein Energieaudit durchführen müssen danach Unternehmen, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder
  • deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

Nicht von der KMU-Privilegierung profitieren Unternehmen, bei denen 25 % oder mehr von Kapital oder Stimmrechten direkt oder indirekt von Körperschaften des öffentlichen Rechts kontrolliert werden (Rückausnahme).

Der Gesetzgeber beabsichtigt nun, bei weiteren Unternehmen die Pflicht zum Energieaudit abzuschwächen. Begünstigt werden Unternehmen, die zwar keine KMU sind, aber einen jährlichen Energieverbrauch von unter 500.000 kWh haben.

Relevant soll dabei der Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg sein. Für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs wird abgestellt auf den letzten vollständigen Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht. Diese Unternehmen werden nicht völlig von der Pflicht zum Energieaudit befreit, können sich aber auf eine Online-Energieauditerklärung beschränken. Die Begünstigung gilt auch dann, wenn die Unternehmen erst nach dem 5. Dezember 2019 den Status als KMU verloren haben. Der Gesetzesentwurf wurde in der 2. und 3. Lesung des Bundestages am 27. Juni 2019 angenommen und soll bald in Kraft treten.

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